55 XI. Verwahrung der Testamente, Erb= u. Ehevertrage.
2. Die Benachrichtigung erfolgt durch Übersendung einer Testamentsnachricht nach dem Elcer-
anliegenden Formular. 6
3. Über die Erteilung der Testamentsnachricht ist von dem verwahrenden Amtsgericht in
die Bemerkungsspalte des Testamentsverzeichnisses (§ 122 Absatz 3) ein Vermerk in folgender
Form aufzunehmen: „/IN8 . (Bezeichnung des benachrichtigten Amtegerichts)“, z. B.
„PN Mosbach“.
1. Die Amtsgerichte haben ferner, sobald sie das Testament oder den Erbvertrag eines
Erblassers, der seinen Wohnsitz in einem anderen Amtsgerichtsbezirk des Großherzogtums Baden
hat, in besondere Verwahrung nehmen, dem Amtsgericht des Wohnsitzes des Erblassers von
der Tatsache der Verwahrung Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung muß die in den
Spalten 2 bis 6 des Testamentsverzeichnisses (§ 122 Absatz 3) eingetragenen Angaben enthalten
und kann unter Verwendung des Formulars 6 erfolgen. Über die erfolgte Benachrichtigung
ist von dem verwahrenden Amtsgericht in die Bemerkungsspalte des Testamentsverzeichnisses
ein Vermerk aufzunehmen.
5. Auf Grund der ihm zugegangenen Nachricht (Absatz I) hat das Amtsgericht des Wohn-
sitzes des Erblassers in das bei ihm zu führende Testamentsverzeichnis einen Eintrag zu voll-
ziehen unter Beachtung der in § 122 Absatz 5 gegebenen Vorschrift. In die Bemerkungsspalte
ist ein Vermerk aufzunehmen des Inhalts: „Das Testament (der Erbvertrag) wird vom Amts-
gericht voerwahrt.“ Das die Nachricht des verwahrenden Amtsgerichts
enthaltende Schriftstück ist gemäß § 122 Absatz 6 zu behandeln.
124 (86).
Rückgabe von Testamenten.
1. Die Rückgabe verwahrter Testamente (8§§ 120, 121) auf Verlangen des Erblassers
(Bürgerliches Gesetzbuch § 2256) erfolgt durch das verwahrende oder durch ein von ihm darum
ersuchtes anderes Amtsgericht oder das Bürgermeisteramt des badischen Aufenthaltsortes des
Erblassers gegen Empfangsbescheinigung zu Protokoll des Gerichts oder Bürgermeisteramts.
2. Das Protokoll ist zu den Beilagen des Verzeichnisses (§ 122) zu nehmen: in letzterem
ist die Rückgabe zu vermerken.
3. Von der Rückgabe (Absatz 1) ist dem Amtsgericht des Geburtsorts des Erblassers,
wenn diesem eine Testamentsnachricht (§ 123 Absatz 2) zugegangen ist, sowie dem Amtsgericht
des Wohnsitzes des Erblassers, wenn dieses von der Verwahrung Kenntnis erhalten hat (§ 123
Absatz 4), Nachricht zu geben. Das benachrichtigte Amtsgericht vermerkt die erfolgte Rückgabe
auf der Testamentsnachricht beziehungsweise im Testamentsverzeichnis und nimmt die Testaments-
nachricht zu den Sammelakten (§ 129 Absatz J.
5 125 (87).
Beendigung der besonderen Verwahrung.
1. Mit dem Tode oder der Todeserklärung des Erblassers sowie jedenfalls nach Ablauf
von einhundert Jahren seit der Hinterlegung scheidet das Testament oder der Erbvertrag aus
der besonderen Verwahrung (§ 122 Absatz 1) aus.
Gesetzes und Verordnungsblatt 100°7. 8