57 .— XI. Verwahrung der Testamente, Erb- u. Eheverträge
4. Soweit gemeinschaftliche Testamente nach dem Tode oder der Todeserklärung eines der
beiden Ehegatten zu eröffnen und danach in die besondere Verwahrung zurückzubringen sind
(Bürgerliches Gesetzbuch § 2273), ist dies im Verzeichnisse zu vermerken; als erledigt (§ 122
Absatz 7) ist der Eintrag, als ausgeschieden das Testament (§ 125 Absatz 1) erst nach dem
Tode oder der Todeserklärung des überlebenden Ehegatten zu behandeln. Diese Vorschrift
findet auf Erbverträge (Bürgerliches Gesetzbuch § 2300) entsprechende Anwendung.
8 128.
Testamentsregister.
1. Die bei dem Amtsgericht des Geburtsorts einlaufenden Testamentsnachrichten (§8 123
Absatz 2, 126 Absatz 4) bilden das Testamentsregister. Sein Zweck ist, zu verhüten, daß beim
Tode oder der Todeserklärung eines Erblassers Testamente oder Erbverträge nicht eröffnet
werden.
2. Die Führung der Testamentsregister liegt dem dafür bestimmten Gerichtsschreiberei
beamten (Registerführer für Testamentsregister) unter der Aufsicht des Richters ob.
3. Die Testamentsnachrichten werden hinsichtlich des Einlaufsvermerks und des Eintrags
zum Geschäftstagebuch wie andere amtsgerichtliche Einläufe behandelt.
4. Auf die etwa von Behörden außerhalb Badens übersandten Testamentsnachrichten und
Testamentsnachfragen finden die über die Testamentsregister bestehenden Vorschriften (Absatz 1, 2
und 3, §8 129 bis 132) ebenfalls Anwendung.
§ 129.
Geschäftliche Behandlung der Testamentsnachrichten.
1. Der Registerführer hat nach Einkunft der Testamentsnachrichten und der Testaments-
nachfragen (§ 131) die Vollständigkeit der dafür vorgeschriebenen Angaben über die Persönlich-
keit, die Geburtszeit und den Geburtsort des Erblassers zu prüfen und bei sich ergebenden
Zweifeln die etwa nötige Vervollständigung zu veranlassen.
2. Ergibt sich, daß der Geburtsort in einem anderen badischen Bezirk liegt, so wird das
Schreiben an das richtige Amtsgericht abgegeben. Ergibt sich, daß der Geburtsort nicht im
Großherzogtum Baden liegt, so erfolgt die Rücksendung an das absendende Amtsgericht.
3. Auf Geheimhaltung der Nachrichten ist sorgfältig zu achten.
4. Die bei Führung der Testamentsregister sich — abgesehen von den Testamentsnach
richten — ergebenden Schriftstücke sind in Aktenheften zu verecinigen.
* 130.
Verwahrung der Testamentsnachrichten.
1. Die Testamentsnachrichten werden in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt, der die
hierzu erforderliche Anzahl Fächer enthält.
8.