Mechispolizeiordnung. Tit. II. Bes. Verjahrensvorschr. 62
3. Die Amtzsgerichte haben, wenn sie aus anderen Gründen die Verfügungen von Todes
wegen (§ 2261 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Nachricht von der Todeserklärung
(§ 148 Absatz 1 dieser Verordnung) an das auch als Erbschaftssteueramt zuständige Notariat
übersenden, dabei zum Ausdruck zu bringen, daß die Ubersendung auch aus steuerrechtlichen
Gründen erfolge, und damit die in den bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen verlangten
Angaben zu verbinden.
4. Die Notariate haben dem zuständigen Erbschaftssteueramte beglaubigte Abschriften der
von ihnen beurkundeten Schenkungen unter Lebenden alsbald nach der Beurkundung unter
Beachtung der bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen zu übersenden. )
5. Die Mitteilungen (Absatz 1, 2, 4) sind, wenn das zuständige Erbschaftssteueramt im
Großherzogtum Baden gelegen ist, unmittelbar an dieses zu richten, einer Vermittelung der
Oberbehörde (Steuerdirektion) bedarf es in diesem Falle nicht.“)
6. Ist ein Notariat selbst das zu benachrichtigende Erbschaftssteueramt, so genügt es,
wenn statt des besonderen Benachrichtigungsschreibens die mitzuteilenden Tatsachen auf den zu
den Erbschaftssteuerakten zu fertigenden Abschriften oder Auszügen aus den Verfügungen von
Todes wegen u. s. w. vermerkt werden. Der Vermerk ist vom Notariat zu unterzeichnen.)
*) Ausführungsbestimmungen a. a. O. § 31 besagt:
Die Gerichte und die Notare haben dem zuständigen Erbschaftssteueramte beglaubigte Abschriften der von ihnen beur
lundeten Schenkungen unter Lebenden alsbald nach der Beurkundung zu übersenden. Auf den Urschriften ist zu vermerken, wann
und an welches Erbschaftssteueramt die Übersendung geschehen ist. ·
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zuteilen.
!) &5 Absaß 2 der zum Erbschaftssteuergejetz von der Steuerdirektion an die Notariate als Erbschaftsstenerämter erlassenen
Anweisung vom 25. Juni 1906 (Verordnungsblatt der Steuerdirektion Seite 43).
6 Anweisung a. a. O. § .
XIII. Sterbfallsnachrichten und Benachrichtigungen bei Todeserklärungen.
§5 138 (93).
Sterbfallsanzeigen der Leichenschauer.
1. Sterbfälle sind durch die Leichenschauer dem Ortsgericht (der örtlichen Inventur
behörde) anzuzeigen.
2. Die Anzeige geschieht durch den Leichenschauer der Gemeinde, in deren Bezirk der
Tod erfolgt ist, bei Sterbfällen, die in dem Bezirk einer abgesonderten Gemarkung eingetreten
sind, durch den für die letztere besonders bestellten Leichenschauer, in Ermangelung eines solchen
durch den Leichenschauer derjenigen Nachbargemeinde, welcher die abgesonderte Gemarkung in
Beziehung auf die Standesregisterführung zugeteilt ist.
3. Die Anzeige erfolgt an das Ortsgericht derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk der Tod
erfolgt ist, und in Ansehung der im Bezirk einer abgesonderten Gemarkung erfolgten Sterb-