Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Mechispolizeiordnung. Tit. II. Bes. Verjahrensvorschr. 62 
3. Die Amtzsgerichte haben, wenn sie aus anderen Gründen die Verfügungen von Todes 
wegen (§ 2261 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Nachricht von der Todeserklärung 
(§ 148 Absatz 1 dieser Verordnung) an das auch als Erbschaftssteueramt zuständige Notariat 
übersenden, dabei zum Ausdruck zu bringen, daß die Ubersendung auch aus steuerrechtlichen 
Gründen erfolge, und damit die in den bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen verlangten 
Angaben zu verbinden. 
4. Die Notariate haben dem zuständigen Erbschaftssteueramte beglaubigte Abschriften der 
von ihnen beurkundeten Schenkungen unter Lebenden alsbald nach der Beurkundung unter 
Beachtung der bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen zu übersenden. ) 
5. Die Mitteilungen (Absatz 1, 2, 4) sind, wenn das zuständige Erbschaftssteueramt im 
Großherzogtum Baden gelegen ist, unmittelbar an dieses zu richten, einer Vermittelung der 
Oberbehörde (Steuerdirektion) bedarf es in diesem Falle nicht.“) 
6. Ist ein Notariat selbst das zu benachrichtigende Erbschaftssteueramt, so genügt es, 
wenn statt des besonderen Benachrichtigungsschreibens die mitzuteilenden Tatsachen auf den zu 
den Erbschaftssteuerakten zu fertigenden Abschriften oder Auszügen aus den Verfügungen von 
Todes wegen u. s. w. vermerkt werden. Der Vermerk ist vom Notariat zu unterzeichnen.) 
*) Ausführungsbestimmungen a. a. O. § 31 besagt: 
Die Gerichte und die Notare haben dem zuständigen Erbschaftssteueramte beglaubigte Abschriften der von ihnen beur 
lundeten Schenkungen unter Lebenden alsbald nach der Beurkundung zu übersenden. Auf den Urschriften ist zu vermerken, wann 
und an welches Erbschaftssteueramt die Übersendung geschehen ist. · 
ErgibtdcrUrkstndcninhaltuichtdqsVcktoandtichaitsvcrhålmiszwilchendemSchenkerunddcmBeichtnlkenunddcn 
WertderSchcnbnm,soiftdckSchenkekhickübckznbefragen-DcssanngabcnfinddcmErbiclmftsftcaeramtebenfalls-mit 
zuteilen. 
!) &5 Absaß 2 der zum Erbschaftssteuergejetz von der Steuerdirektion an die Notariate als Erbschaftsstenerämter erlassenen 
Anweisung vom 25. Juni 1906 (Verordnungsblatt der Steuerdirektion Seite 43). 
6 Anweisung a. a. O. § . 
XIII. Sterbfallsnachrichten und Benachrichtigungen bei Todeserklärungen. 
§5 138 (93). 
Sterbfallsanzeigen der Leichenschauer. 
1. Sterbfälle sind durch die Leichenschauer dem Ortsgericht (der örtlichen Inventur 
behörde) anzuzeigen. 
2. Die Anzeige geschieht durch den Leichenschauer der Gemeinde, in deren Bezirk der 
Tod erfolgt ist, bei Sterbfällen, die in dem Bezirk einer abgesonderten Gemarkung eingetreten 
sind, durch den für die letztere besonders bestellten Leichenschauer, in Ermangelung eines solchen 
durch den Leichenschauer derjenigen Nachbargemeinde, welcher die abgesonderte Gemarkung in 
Beziehung auf die Standesregisterführung zugeteilt ist. 
3. Die Anzeige erfolgt an das Ortsgericht derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk der Tod 
erfolgt ist, und in Ansehung der im Bezirk einer abgesonderten Gemarkung erfolgten Sterb-
	        
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