Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

63 XIII. Sterbfallönachr. u. Benachrichtig. b. Todeserkl. 
fälle an das für diesen Bezirk besonders bestellte Ortsgericht, in dessen Ermangelung an das 
Ortsgericht derjenigen Nachbargemeinde, der die abgesonderte Gemarkung in Beziehung auf die 
Verrichtungen des Ortsgerichts zugewiesen ist. Bestehen für eine Gemeinde mehrere Orts- 
gerichte, so ist die Sterbfallsanzeige demjenigen Ortsgericht vorzulegen, in dessen Distrikt der 
Verstorbene wohnte, wenn er aber auswärts wohnte oder die Wohnung vom Leichenschauer 
nicht ermittelt werden kann, demjenigen Ortsgericht, in dessen Distrikt der Tod eingetreten ist. 
4. Anzuzeigen sind auch diesenigen Fälle, in welchen jemand eines nicht natürlichen Todes 
(z. B. durch eine strafbare Handlung, durch Selbstmord oder durch Unglücksfälle wie Blitz- 
schlag und dergleichen) gestorben ist oder der Leichnam eines Unbekannten gefunden wird. 
5. Die Anzeige erfolgt durch den staatlich bestellten Leichenschauer auch in Bezug auf 
Todesfälle aktiver Militärpersonen mit Ausnahme nur der Sterbfälle in Militärlazaretten, 
bezüglich welcher die Dienstverrichtungen der Leichenschauer von den hierfür bestimmten An- 
gestellten der Anstalt besorgt werden. 
6. Die Anzeige ist alsbald nach der ersten Besichtigung der Leiche nach dem anliegenden 
Formular 8 zu machen. Zomu, 
7. Für die Anzeige jedes einzelnen Sterbfalles beziehen die Leichenschauer eine Gebühr 
von 20 Pfennig. Die erforderlichen Impressen haben sie auf eigene Kosten anzuschaffen. 
8. Leichenschauer, welche die vorgeschriebene Anzeige unterlassen oder verzögern, sind von 
dem für den Sterbfall zuständigen Notar mit Ordnungsstrafen von 2 bis 10 Mark zu belegen. 
Gegen die Straffestsetzung findet Beschwerde an die Justizanfsichtsbehörden statt. 
Behandlung der Sterbfallsanzeigen durch das Ortsgericht. 
§ 139 (94). 
1. Das Ortsgericht hat auf der Sterbfallsanzeige Tag und Stunde ihres Empfangs zu 
vermerken. 
2. Auf Grund der Sterbfallsanzeigen hat das Ortsgericht zu untersuchen, ob nach den 
Umständen des Falls gemäß den bestehenden Vorschriften die Sicherulig des Nachlasses, ins- 
besondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbar- 
keiten, die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses oder die Bestellung eines Nachlaßpflegers 
geboten ist oder nicht. 
3, Ferner ist durch Befragung der Beteiligten festzustellen, ob Erblasser ein Testament 
oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und wo Testament oder Erbvertrag aufbewahrt sind. 
Wird von den Beteiligten ein eigenhändiges Testament übergeben, so ist dasselbe von dem- 
jenigen Mitglied des Ortsgerichts, welches die Vorerhebungen vornimmt, mit seinem Namenszug 
zu versehen; über den Empfang des Testaments ist eine Bescheinigung auszustellen. 
4. Sieht das Ortsgericht von Aufnahme eines Ermittelungsprotokolls (§ 140 Absatz 1 
und § 163) ab, so hat es auf der Sterbfallsanzeige anzugeben, was ihm über die Erben und 
den Bestand des Nachlasses bekannt ist, soweit solches erbschaftsteuerrechtlich von Bedeutung ist. 
Gesetes- und Verordnungsblatt 1907.
	        
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