Rechtspolizeiordnung. Tit. II. Bes. Verfahrensvorsch. —. 68 —
3.Der Notar hat, soweit er die Siegelanlegung vornimmt, hierzu eine geeignete Urkunds-
person beizuziehen.
4. Wegen der Sicherung des Nachlasses von Militärpersonen vergleiche §8§ 235 und 236,
wegen der Sicherung des Nachlasses von Ausländern 8§ 246 folgende.
8 150 (104).
Auorduung des Nachlaßgerichts als Voraussctzung der Siegelung. Zuständigkeit hierfür.
1. Die Siegelung (§ 149) kann nur auf Grund einer Anordnung des Nachlaßgerichts
erfolgen. ,
2. Für diese Anordnung sind als Nachlaßgericht die Notare und, wenn bei dem Nachlasse
Geschäftsunfähige, in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte oder Abwesende als Erben beteilgt sind
(8 46 des badischen Rechtspolizeigesetzes), unter Aufsicht der Notare auch die örtlichen Inventur-
behörden zuständig.
3. Ortlich zuständig für die Anordunung der Siegelung ist jeder Notar und unter der
in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzung jede örtliche Inventurbehörde, in deren Bezirken das
Bedürfnis der Fürsorge hervortritt, bezüglich der daselbst anzulegenden Siegel. Von der
angeordneten Siegelung soll dem Notar, welchem gemäß § 73 des Reichsgesetzes über die
Angelegenheitenader freiwilligen Gerichtsbarkeit und § 45 Absatz 1 des badischen Rechtspolizei-
gesetzes diem sonstigen Verrichtungen des Nachlaßgerichts obliegen, Mitteilung gemacht werden.
4. Der Notar soll in der Regel um den Vollzug der von ihm selbst angeordneten
Siegelung die örtliche Inventurbehörde ersuchen.
151 (105).
Zeit der Siegelung.
1. Die Siegelung soll, nachdem dieselbe als gesetzlich zulässig und nach den Umständen
geboten erkannt ist, unverzüglich vorgenommen werden.
2. Wenn Gefahr auf dem Verzuge ist, können die Siegel auch zur Nachtzeit und an
Sonn= und Feiertagen angelegt werden.
3. Hat der Erblasser auch an anderen Orten als dem Sterbeorte Fahrnisse hinterlassen,
so soll die örtliche Inventurbehörde, welcher die Sterbfallsanzeige zukommt, hiervon und von
dem Grunde der Siegelung die für die anderen Orte zur Siegelung zuständigen Behörden
unverweilt benachrichtigen.
152 (106).
Durchsuchung. Sffuung von Türen und Behältuissen. Widerstand.
1. Die Siegelungsbehörde (§ 1419) ist, soweit der Zweck der Siegelung dies erfordert,
befugt, die Wohnung und die Behältnisse, sowie sonstige Räume des Erblassers zu durchsuchen.
2. Sie ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen. Zu diesem Be-
hufe ist zur Vermeidung unnötiger Beschädigung, wenn tunlich, ein geeigneter Handwerker
zuzuziehen.