— 81 — XV. Vermögensverzeichunng.
einer Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft oder der Anufechtung der Annahme oder der
Ausschlagung (§§ 19.45, 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) notwendig.
2. In anderen Fällen kann im Hinblick auf §§ 13 Satz 3, 194 Absatz 1, 72 folgende
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Nachlaßgericht in
geeigneten Fällen vom Verlangen der Vorlegung öffentlich beglaubigter Vollmachtsurkunden
absehen. Dies gilt auch für eine Urkunde über Übertragung der Vollmacht.
§* 185 (135).
Verfahren beim Nichterscheinen Beteiligter.
1. Durch das Nichterscheinen Beteiligter wird die Aufnahme des Inventars, soweit sie
nach Lage der Sache tatsächlich geschehen kann, nicht behindert.
2. Der Notar soll das Ergebnis der Verhandlungen den ausgebliebenen Beteiligten nach-
träglich eröffnen und deren Erklärungen hierüber entgegennehmen.
* 186 (136).
Ort und Lokal der Aufnahme.
1. Das Jnventar soll regelmäßig in der Gemeinde, nach welcher sich die örtliche Zuständigkeit
des Nachlaßgerichts „Notars) bestimmt, und nur ausnahmsweise auf Antrag Beteiligter, wenn
hiergegen keine Bedenken obwalten, am Notarssitze aufgenommen werden
2. Die Aufnahme findet auf Verlangen der Beteiligten in der am Geschäftsorte (Absatz 1)
befindlichen dazu geeigneten Wohnung des Erblassers, sonst am Sitze des Notars in dessen
Diensträumen, auswärts auf dem Gemeindehause statt.
8 187 (137).
Inhalt des Inventars.
Das Inventar soll außer den allgemeinen Erfordernissen notarieller Urkunden enthalten:
1. die Bezeichnuung des Erblassers nach Namen, Vornamen, Stand oder Gewerbe und
Wohnort, den Todestag des Erblassers und den Tag seiner Verehelichung mit dem
überlebenden Ehegatten:
. Angaben über die etwaige frühere Verehelichung des Erblassers und die nach Treunung
der früheren Ehe stattgefundene Vermögensauseinandersetzung;
3. die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer Vertreter nach Namen, Vornamen, Stand
oder Gewerbe und Wohnort, bei minderjährigen Beteiligten unter Angabe des Geburts-
tages, bei Entmündigten und unter vorläufige Vormundschaft Gestellten unter Angabe
des betreffenden Erkenntnisses, jeweils unter Bezugnahme auf die betreffenden Geschäfts-
beilagen (§ 18):
4. Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zugezogenen Schänzer oder sonstigen
Sachverständigen;
5. Ort und Zeit und den wesentlichen Inhalt des vorliegenden Ehevertrages:
I1.
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