— 83 — XV. Vermögensverzeichnung.
tigungen als notwendig ergeben, diese veranlassen. Befinden sich in dem Nachlasse Grundstücke,
welche, obwohl nicht vom Buchungszwang befreit, auf den Namen des Erblassers im Grundbuch
nicht eingetragen sind, so sollen Zeit und Umstände des Erwerbs durch bei den Beteiligten
und anderweit zu erhebende Auskunft soweit tunlich ermittelt und etwa darüber vorhandene
Urkunden beigebracht werden. Die auf die bezeichnete Weise stattgehabte Prüfung und Er-
mittelung und deren Ergebnisse sind zu beurkunden.
* 190 (140).
Schätzung der Grundstückc.
1. Die Schätzung der Grundstücke geschieht nach dem Ertragswerte, soweit dieser nach
gesetzlicher Vorschrift für maßgebend erklärt ist, sonst nach dem wahren laufenden Verkaufswerte.
Sie ist auch in Bezug auf diejenigen Grundstücke vorzunehmen, über welche zu einem bestimmten
Anschlage von Todes wegen verfügt ist. Die Grundlagen der Schätzung sollen angegeben werden.
2. Die Schätzung kann durch die für den Geschäftsort bestellten öffentlichen Schätzer auch
hinsichtlich der Grundstücke auf Nachbargemarkungen geschehen, wenn Güter der betreffenden
Lage von dem Geschäftsorte aus bewirtschaftet zu werden pflegen und ihren Umsatz ganz oder
teilweise unter den Bewohnern dieses Ortes finden oder wenn sonstige Verhältnisse vorliegen,
welche den Schätzern des Geschäftsortes eine genügende Kenntnis des Wertes der zu schätzenden
Grundstücke ermöglichen.
3. Die Schätzung kann, soweit sie nicht schon vor dem Termin erhoben ist (§5 173 Absatz
6 bis 8), in das Inventar oder in den Grundbuchsauszug oder in eine als Beilage zu behau-
delnde besondere Urkunde aufgenommen werden. Sie ist in jedem Falle durch die Unterschrift
der Schätzer zu beglaubigen.
4. Die Beteiligten sollen über die zuvor erhobene wie über die im Termin erfolgte
Schätzung gehört und es sollen ihre Erklärungen hierüber beurkundet werden. Ist ein Be-
teiligter mit der Schätzung der Grundstücke nicht einverstanden und verlangt er rechtzeitig eine
neue Schätzung durch den Gemeinderat, so soll der Notar diese erheben, darnach den Beteiligten
bekannt geben und ihre Erklärung darüber entgegennehmen.
§ 191 (141).
Verzeichnung der Forderungen.
1. Bei Forderungen wird Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Schuldners, der
Entstehungsgrund, die Entstehungszeit, der Kapitalbetrag, bei Kapitalresten auch der ursprüng-
liche Forderungsbetrag, der Zinsfuß und der Verfalltag, ferner der bis zum Todestag des
Erblassers zu berechnende Zins angegeben. Auch Tag und Gattung der vorliegenden Rechts-
urkunde, die Grundstücks= und anderen Pfandrechte und Bürgen werden bezeichnet.
2. Soweit Forderungen auf Grund von Handels= oder anderen Geschäftsbüchern zu ver-
zeichnen sind (vergleiche § 160), können hierzu erforderlichenfalls Sachverständige zugezogen werden.
3. Forderungen, deren Beibringlichkeit zweifelhaft ist, werden nach erhobener Schätzung
und nach Vernehmung der Beteiligten in Ansatz gebracht.