6 J.
Artikel II.
Die Rechtspolizeiordnung wird ferner durch nachstehende Vorschriften ergänzt:
1 Der § 22 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
§ 22a.
Dienstliche Stellung der Hilfsnotare.
1. Der einem Notariat als Hilfsarbeiter mit den Befugnissen eines Notars zugewiesene
Referendär oder Rechtspraktikant (Hilfsnotar) !) ist zu allen dem Notarxiat, bei welchem er
angestellt ist, zukommenden Verrichtungen zuständig.
2. Der Hilfsnotar soll aber, wenn nicht von der Dienstaufsichtsbehörde eine Geschäfts-
abteilung getroffen ist, in der Regel nur diejenigen Geschäfte besorgen, welche ihm der Notar
allgemein oder durch Bestimmung im einzelnen Fall zugewiesen hat.
3. Dem Notar steht die unmittelbare Aufsicht über die Dienstführung des Hilfsnotars zu;
er hat die Aufsicht in der Weise auszuüben, daß er von Zeit zu Zeit sich über den Stand
der Dienstgeschäfte des Hilfsnotars und die Art der Erledigung der Geschäfte unterrichtet
und für Beseitigung etwaiger hierbei zutage tretender Mängel sorgt. Die Aussicht erstreckt sich
in gleicher Weise auch auf den von dem Hilfsnotar zu besorgenden auswärtigen Dienst. Der
Notar hat daher von Zeit zu Zeit ein vom Hilfsnotar verwaltetes auswärtiges Grundbuchamt
zu besuchen.
4. Der Notar kann dem Hilfsnotar für die Dauer bis zu acht Tagen Urlanb erteilen
unter der Voraussetzung, daß bei Gewährung des Urlaubs weder eine Entschließung des
Ministeriums (z. B. Bestellung eines Vertreters des Beurlaubten) nötig fällt, noch Kosten
erwachsen:). Jede Urlaubsbewilligung ist jedoch dem Justizministerium alsbald anzugzeigen.
Die bezeichnete Frist gilt jeweils für ein Kalenderjahr und ist jeder im Laufe des gleichen
Kalenderjahres genossene Urlaub in diese Frist einzurechnen.
) 8 53 der Allgemeinen Ausführungsverordnung (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 521).
) 8 4 der Verordnung vom 19. Juni 1890 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 317).
2. In § 23 Absatz 1 werden die Worte „(§ 22 Absatz 2)“ durch die Worte
„(§ 22 a Absatz 1)“ ersetzt.
3 Als § 35 wird folgende Bestimmung in die Rechtspolizeiordnung eingestellt:
8 35.
Aufbewahrung von Urkunden, Geld und Wertpapieren.
1. Die Notariate dürfen fremde Gelder und Wertpapiere nur dann zur Aufbewahrung
annehmen, wenn die Annahme ausdrücklich geboten oder gestattet ist. Vergleiche § 41 der
sversteigerungsverordnung vom 4. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 334)
9 8 82 und 824 dieser Verordnung.