87 XV. Vermögensverzeichunng.
§ 202.
Ersatzberechnung.
1. Ist der Erblasser ein Ehegatte, so ist unmittelbar an die Beschreibung des vorhandenen
Vermögens eine Feststellung der Forderungen und Verbindlichkeiten, welche infolge der während
der Ehe in den Vermögensmassen vorgekommenen Veränderungen zwischen dem Sondergut der
Ehegatten und der Gütergemeinschaft (Gesamtgut) bestehen, anzuschließen.
2. Das Notariat hat die zur Feststellung der Ersatzforderungen und Ersatzverbindlichkeiten
erforderlichen Ermittelungen von Amts wegen zu veranstalten, insbesondere geeignetenfalls bei
den Grundbuchbehörden zu erheben, welche ehemännlichen und eheweiblichen Girundstice während
der Ehe veräußert worden sind, und die Akten über Verlassenschaftsverhandl i, Vermögens—
übergaben und dergleichen einzufordern (8 173 Absatz 1), um zu ermitteln, ob und inwieweit
sich aus denselben Ersatzansprüche zwischen den verschiedenen Vermögensmassen ergeben.
3. Die Ersatzberechnung bildet einen Bestandteil des Nachlaßverzeichnisses.
* 203.
Schlußzusammenstellung.
1. Aus den Ergebnissen der Vermögensaufnahme einschließlich einer etwaigen Ersatz-
berechnung ist das Vermögen des Erblassers, in den hierzu geeigneten Fällen unter Hinzu-
rechnung seines Anteils am Gesamtgut, festzustellen.
2. Sodann sind die Ansprüche der einzelnen Erben an dem auf diese Weise ermittelten Nach-
lasse zu berechnen.
204 (152).
Streitigkeiten der Beteiligten. Beschwerden.
1. Wenn bei der Erbverzeichnung unter den Beteiligten Streitigkeiten, insbesondere hin-
sichtlich der Vollständigkeit der Verzeichnung, hinsichtlich der Schätzung, der Vorempfänge, der
aufzunehmenden Forderungen und Schulden und dergleichen, entstehen, so sind die bestrittenen
Punkte und die gegenseitigen Behauptungen betreffenden Orts zu beurkunden und die Beteiligten,
wenn eine gütliche Erledigung nicht gelingt, an das Gericht zu verweisen. Die Erbverzeichunng
ist in diesem Falle, soweit nach Sachlage möglich, fortzusetzen und abzuschließen.
2. Werden dem Notar Einwendungen oder Beschwerden Beteiligter gegen sein Vorgehen
überhaupt oder gegen die Art und Weise des von ihm eingehaltenen oder einzuhaltenden Ver-
fahrens vorgetragen, so hat er denselben, soweit er sie begründet findet, selbst abzuhelfen, im
Falle eines ablehnenden Bescheids aber, wenn die Partei hiergegen Beschwerde an das Landgericht
einlegt (Rechtspolizeigesetz § 68), diese dem Landgerichte ohne Verzug berichtlich vorzulegen.
* 205 (153).
Abschluß des Inveutars. Erklärung über Annahme der Erbschaft. Einstweilige Verwaltung und Benützung
der Nachlaßsachen.
Am Schlusse der Erbverzeichnung soll der Notar die hierbei anwesenden Erben oder
ihre aerimn wenn die Erbschaft nicht schon von ihnen angenommen ist oder als angenommen
Gesetzes und Verordnungsblatl 1907. 12