Rechtspolizeiordunng. Titel 1I. Bes. Versahrensvorschr. 94
Vorstehende Ausfertigung, deren Übereinstimmung mit der Urschrift beurkundet
wird, erhält N. N. zum Nachweise der Erbfolge in Ansehung des vom Erblasser
hinterlassenen Grundstücks Lagerbuchnummer X der Gemarkung V.
6. Wird eine Abschrift des Erbscheins verlangt, so ist zu unterscheiden, ob Abschrift einer
Ausfertigung oder der Urschrift gefertigt werden soll. Im ersteren Falle ist der vollständige
Ausfertigungsvermerk, also namentlich auch die Zweckangabe nach Absatz 5, in die Abschrift mit
aufzunehmen; vergleiche § 64 der Allgemeinen Ausführungsverordnung. Im letzteren Falle
ist dem Beglaubigungsvermerk zutreffendenfalls die Angabe beizufügen, daß der Erbschein selbst
von dem Antragsteller zum Nachweise der Erbfolge in u. s. w. wie oben unter Absatz 5 ver-
langt worden sei.
8 220.
Kraftloserklärung und Einziehung.
1. Wenn ein Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt wird, so ist dies auf der
Urschrift (§ 218) zu vermerken. Außerdem ist die Urschrift mit roter Tinte zu durchkreuzen.
2. Bei Einziehung eines Erbscheins ist die erste Seite der Ausfertigung mit roter Tinte
zu durchkreuzen, außerdem ist die Ausfertigung mit Einschnitten zu versehen.
3. Die auf diese Weise unbrauchbar gemachten Ausfertigungen können dem bisherigen
Inhaber zurückgegeben werden, sofern es nicht aus besonderen Gründen angezeigt erscheint,
sie bei den Akten zu behalten.
8221.
Ahnliche Bescheinigungen.
1. Bescheinigungen (Zeugnisse) über das Erbrecht eines Erben dürfen vom Notariat nur
in der Form von Erbscheinen und nur, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, ausgestellt
werden. Hiervon ist nur folgende Ausnahme zugelassen.
2. Wenn die zur Auszahlung rückständiger Bezüge verstorbener Beamter oder Beamten-
hinterbliebener zuständige Kasse beim Notariat aufrägt, wer zum Empfang der rückständigen
Beträge berechtigt ist!), hat diesem Ersuchen das angegangene Notariat zu entsprechen, soweit
es nach dem Inhalte seiner Akten zur Erteilung der erbetenen Bescheinigung in der Lage ist.
3. Die Bescheinigung kann das Notariat nicht nur dann erteilen, wenn es eine nachlaß-
gerichtliche Anseinandersetzung gemäß §§ 86 folgende des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vermittelt, sondern auch in den Fällen, wo es lediglich eine
Nachlaßverzeichnung vornimmt oder einen Erbteilungsvertrag beurkundet. Die Erteilung einer
solchen Bescheinigung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß in dem betreffenden Nachlaß-
verfahren ein Erbschein schon erteilt oder beantragt ist.
4. Die Bescheinigung, welche nur auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Sachlage des
einzelnen Falles abgegeben werden darf, ist nicht als ein Erbschein im Sinne der §§ 2353