127 Fornmi. Vollmacht in Nachlaßsachen.
Vollmacht
ausgestellt von
Endesunterzeichnete bevollmächtige hiermit d
in der Nachlaßsache de.
gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten und hierbei alles zu tun, was zur vollständigen
Regelung des Nachlasses und zur Auseinandersetzung der Miterben erforderlich ist.
D Bevollmächtigte soll namentlich auch ermächtigt sein:
die Erbschaft in Namen anzunehmen oder auszuschlagen;
Vermögensstücke jeder Art, die zum Nachlaß gehören, in Empfang zu nehmen, zu veräußern
oder zu erwerben;
F
e. den auf entfallenden Anteil in Empfang zu nehmen;
4. wenn wegen der Erbschaft oder einzelner Teile derselben ein Prozeß mit den Miterben oder
mit anderen Personen entsteht, in dem Prozesse zu vertreten, sowie auch einen
Prozeßbevollmächtigten zu bestellen;
e. wenn die Nachlaßgrundstücke teilungshalber verkauft werden, bei der Zwangs-
versteigerung zu vertreten, auch für zu bieten und zu erstehen.
D Bevollmächtigte derf die
Befugnisse ganz oder teilweise auf andere übertragen.
Vorstehende Vollmacht soll durch Tod nicht erlöschen.
)
nach dieser Vollmacht zustehenden
, den ten 190
1) Hier kann eingesetzt werden: „Der Bevollmächtigle wird von der Beschräukung des § 181 B.G B. beireit.“
Formular 1
zu Rechtspolizeiordnung § 108.
Vollmacht in Nachlaßsachen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 17