Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

127 Fornmi. Vollmacht in Nachlaßsachen. 
Vollmacht 
ausgestellt von 
Endesunterzeichnete bevollmächtige hiermit d 
in der Nachlaßsache de. 
gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten und hierbei alles zu tun, was zur vollständigen 
Regelung des Nachlasses und zur Auseinandersetzung der Miterben erforderlich ist. 
D Bevollmächtigte soll namentlich auch ermächtigt sein: 
die Erbschaft in Namen anzunehmen oder auszuschlagen; 
Vermögensstücke jeder Art, die zum Nachlaß gehören, in Empfang zu nehmen, zu veräußern 
oder zu erwerben; 
F 
e. den auf entfallenden Anteil in Empfang zu nehmen; 
4. wenn wegen der Erbschaft oder einzelner Teile derselben ein Prozeß mit den Miterben oder 
mit anderen Personen entsteht, in dem Prozesse zu vertreten, sowie auch einen 
Prozeßbevollmächtigten zu bestellen; 
e. wenn die Nachlaßgrundstücke teilungshalber verkauft werden, bei der Zwangs- 
versteigerung zu vertreten, auch für zu bieten und zu erstehen. 
D Bevollmächtigte derf die 
Befugnisse ganz oder teilweise auf andere übertragen. 
Vorstehende Vollmacht soll durch Tod nicht erlöschen. 
) 
nach dieser Vollmacht zustehenden 
, den ten 190 
1) Hier kann eingesetzt werden: „Der Bevollmächtigle wird von der Beschräukung des § 181 B.G B. beireit.“ 
Formular 1 
zu Rechtspolizeiordnung § 108. 
Vollmacht in Nachlaßsachen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.