Rechlspolizeiordnung — 136 —
, den 190.
Die Vormundschaft über die minderjährigen Kinder
de
betr.
Großherzoglichem Amtsgerichte legen wir vorstehende, zunächst
uns zugegangene Anzeige des Ortsgerichts dahier vom vor. Zugleich beant-
worten wir die nachstehenden Fragen, wie folgt:
1. Sind die Angaben des Ortsgerichts zutreffend oder
bedürfen sie der Ergänzung oder Berichtigung und in
welchen Punkten?
2. Welcher Religion gehören die Kinder an?
3. Sind zur Vormundschaft gemäß § 1778 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs berufene Personen vorhanden?
Wenn ja, ist Vor= und Zunamen, Beruf, Alter, Religion und
Wohnort derselben anzugeben.
4 Sind die zur Vormundschaft berufenen Personen
zur Bestellung als Vormund geeignet oder nicht, letzteren-
falls warum nicht? (Zu vergleichen § 1778 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.)
5. Wenn keine nach § 1776 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zur Vormundschaft berufene Person vorhanden ist
oder die vorhandenen nicht geeignet sind:
wer wird zum Vormunde für die Kinder vorgeschlagen?
Vor= und Zunamen, Beruf, Alter, Religion und Wohnort des
Vorgeschlagenen ist anzugeben, auch zu bemerken, ob und wie er
mit den Kindern verwandt oder verschwägert ist. Ist der Vor-
geschlagene nicht verwandt und sind Verwandte oder Verschwägerte
der Kinder vorhanden, so ist anzugeben, warum sie nicht vor-
geschlagen wurden.
Es können mehrere Personen zur Auswahl vorgeschiogen
werden. Voraussetzung des Vorschlags ist in allen Fällen, daß
der Vorgeschlagene nach seiner Persönlichkeit und seiner Ver-
mögenslage zur Führung der Vormundschaft geeignet ist.
(Vergleiche §§ 1779 Absatz 2, 1780 bis 1783 und 1786 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.)