Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechlspolizeiordnung — 136 — 
, den 190. 
Die Vormundschaft über die minderjährigen Kinder 
de 
betr. 
Großherzoglichem Amtsgerichte legen wir vorstehende, zunächst 
uns zugegangene Anzeige des Ortsgerichts dahier vom vor. Zugleich beant- 
worten wir die nachstehenden Fragen, wie folgt: 
1. Sind die Angaben des Ortsgerichts zutreffend oder 
bedürfen sie der Ergänzung oder Berichtigung und in 
welchen Punkten? 
2. Welcher Religion gehören die Kinder an? 
3. Sind zur Vormundschaft gemäß § 1778 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs berufene Personen vorhanden? 
Wenn ja, ist Vor= und Zunamen, Beruf, Alter, Religion und 
Wohnort derselben anzugeben. 
4 Sind die zur Vormundschaft berufenen Personen 
zur Bestellung als Vormund geeignet oder nicht, letzteren- 
falls warum nicht? (Zu vergleichen § 1778 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs.) 
5. Wenn keine nach § 1776 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zur Vormundschaft berufene Person vorhanden ist 
oder die vorhandenen nicht geeignet sind: 
wer wird zum Vormunde für die Kinder vorgeschlagen? 
Vor= und Zunamen, Beruf, Alter, Religion und Wohnort des 
Vorgeschlagenen ist anzugeben, auch zu bemerken, ob und wie er 
mit den Kindern verwandt oder verschwägert ist. Ist der Vor- 
geschlagene nicht verwandt und sind Verwandte oder Verschwägerte 
der Kinder vorhanden, so ist anzugeben, warum sie nicht vor- 
geschlagen wurden. 
Es können mehrere Personen zur Auswahl vorgeschiogen 
werden. Voraussetzung des Vorschlags ist in allen Fällen, daß 
der Vorgeschlagene nach seiner Persönlichkeit und seiner Ver- 
mögenslage zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. 
(Vergleiche §§ 1779 Absatz 2, 1780 bis 1783 und 1786 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs.)
	        
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