Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XVI. 177 
Deutsches Reich. 
(Großherzogtum Vaden.) 
(Landeswappen) 
Heimatschein. 
Von dem unterzeichneten Großherzoglichen Bezirksamte wird de 
. (Name, Staud und Wohnort) .....· 
geboren am . ten .. zu zum Zwecke des 
Aufenthalte im Auslande hierdurch *- daß er und zwar durch 
. (Abstammung, Naturalisation u. s. w) die Eigenschaft als Badener besitzt. 
Gegenwärtige Vescheinigung gilt nur auf die Dauer von . . Jahren.“) 
Durch diese Fristbestimmungen werden jedoch die Bestimmungen der Verträge nicht berührt, 
die deutscherseits wegen übernahme von Angehörigen oder vormaligen Angehörigen des Deutschen 
Reichs mit anderen Staaten abgeschlossen worden sind. 
„den . ten. .1. 
Großherzoglich Badisches Bezirksamt. 
(Unterschrift des Inhabers.) **) 
*) Deutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren 
dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete 
oder, wenn der Anstretende sich im Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs 
dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Kaiserlichen Konsulats. Ihr 
Lauf beginnt von neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage. 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, 
deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder bei dem 
Ausgetretenen befinden. Ausgenommen sind Döchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind. 
21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit 
(Bundesgesetzblatt Seite 355| in der Fassung des Artikels 41 Ziffer IV des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
vom 18. Angust 1896 (Reichsgesetzblatt Seite 619j.) 
**) Der Inhaber hat den Heimatschein, ehe er ihn einer ausländischen Behörde vorlegt, eigenhändig zu unterschreiben.
	        
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