Nr. XVII. 18
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 27. Mai 1907.
Inhalt.
Laudesherrliche Verorduung: Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren
Verwaltung betreffend.
Verordnungen und Bekauntmachung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter-
richts: die Beschäftigung der Rechtspraktikanten sowie der Gerichts= und Regicrungsassessoren betreffend; des Mini-
steriums des Innern: die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend; den Ver-
kehr mit außerdeutschen Kraftfahrzeugen betreffend; des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Vermögens-
stenergesetzes betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 15. Mai 1907.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Iunstiz, des Kultus und Unterrichts und
Unseres Ministeriums des Junern sowie nach Anhörung unseres Staatsministeriums haben
Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
I. Einleitung.
§ 1.
Wer zu einem Staatsdienste in der Justiz, oder der inneren Staatsverwaltung, zu dessen
Bekleidung rechtswissenschaftliche Bildung erforderlich ist, oder zur Rechtsanwaltschaft gelangen
will, muß:
a. nach Erlangung des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums
oder einer deutschen Oberrealschule die Rechtswissenschaft nach Maßgabe von § 2
auf einer Universität sieben Halbjahre studiert haben, wovon mindestens drei dem
Studium auf einer deutschen Universität zu widmen sind;
b. hierauf eine erste Prüfung nach Vorschrift der §§ 3 bis 7 bestehen;
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1907. 31