II.
Der dritte Absatz lautet:
„Der Inhalt der auf vorstehendes bezüglichen Paragraphen der Disziplinar-
strafordnung und des Militär-Strafgesetzbuchs ist den Rekruten nach ihrer Aushebung
bei Erteilung der Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle in Gegenwart des Bezirks-
kommandeurs oder seines Stellvertreters bekannt zu geben und zu erklären, wobei
besonders der Begriff „Vorgesetzter“ zu erläntern ist (8 111, 1).“
Im letzten Absatz ist für: „Bei dieser Gelegenheit“ zu setzen: „Ferner“.
8 82.
In Ziffer 2a ist hinter „werden“ zu setzen: .
An den Schluß der Seite tritt folgende Aumerkung:
„) Dienstbrauchbare, welche militärisch ausgebildel sind (§ 82, 5%), sind vom Truppenteil ohne weiteres
zur Reserve zu beurlanben."“
Die Anmerkung') zu Ziffer 5 a lantet:
„') Siehe Anmerkungen") zu 8 82, 2 à und b“.
Die Anmerkung“) zu Ziffer 5 a erhält folgende Fassung:
„; Von einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung solcher Leuie darf mit Genehmigung der Ober-Ersatz=
kommission abgesehen werden, wenn aus dem ärztlichen Zeuguis, auf Grund dessen die Entlassung erfolgt ist, die
dauernde Dienstuntanglichkeit (§ 38, 1) ohne weiteres ersichtlich ist.“
§5 S8.
Im Absatze 2 der Ziffer 3 ist für „Befähigung“ zu setzen: „bestandene Prüfung“.
8 89.
Die Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz:
„Die in Ostasien wohnhaften Deutschen dürfen die Berechtigung bei der Prüfungs-
kommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau nachsuchen (8 2, 7).“
8 90.
Ziffer 4 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:
„sowie von den zum Lehramt an Volksschulen befähigenden Zeugnissen, die bei einem
der gleichfalls unter Ziffer 2 fallenden Schullehrer-Seminare Prüflingen erteilt
worden sind, welche die ordnungsmäßige Vorbereitung an einem solchen Seminare
genossen haben.“
Als neue Ziffer 8 ist anzufügen:
„8. Der Reichskanzler ist ermächtigt“), in besonderen Fällen ausnahmsweise dem die
bedingungslose Versetzung aus der unteren in die obere Abteilung der zweiten
Klasse"“) bekundenden Zeugnisse, welches von einer der unter Ziffer 2 fallenden
Lehranstalten ordnungsmäßig ausgestellt ist, die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch dann
beizulegen, wenn der Juhaber die zweite Klasse nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat.“
* Dieselbe Fußnote wie zu Zisfer 7.
)0 d. h. nach weitverbreileter Bezeichunng aus der Untersekunda in die Obersekunda.