Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

II. 
Der dritte Absatz lautet: 
„Der Inhalt der auf vorstehendes bezüglichen Paragraphen der Disziplinar- 
strafordnung und des Militär-Strafgesetzbuchs ist den Rekruten nach ihrer Aushebung 
bei Erteilung der Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle in Gegenwart des Bezirks- 
kommandeurs oder seines Stellvertreters bekannt zu geben und zu erklären, wobei 
besonders der Begriff „Vorgesetzter“ zu erläntern ist (8 111, 1).“ 
Im letzten Absatz ist für: „Bei dieser Gelegenheit“ zu setzen: „Ferner“. 
8 82. 
In Ziffer 2a ist hinter „werden“ zu setzen: . 
An den Schluß der Seite tritt folgende Aumerkung: 
„) Dienstbrauchbare, welche militärisch ausgebildel sind (§ 82, 5%), sind vom Truppenteil ohne weiteres 
zur Reserve zu beurlanben."“ 
Die Anmerkung') zu Ziffer 5 a lantet: 
„') Siehe Anmerkungen") zu 8 82, 2 à und b“. 
Die Anmerkung“) zu Ziffer 5 a erhält folgende Fassung: 
„; Von einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung solcher Leuie darf mit Genehmigung der Ober-Ersatz= 
kommission abgesehen werden, wenn aus dem ärztlichen Zeuguis, auf Grund dessen die Entlassung erfolgt ist, die 
dauernde Dienstuntanglichkeit (§ 38, 1) ohne weiteres ersichtlich ist.“ 
§5 S8. 
Im Absatze 2 der Ziffer 3 ist für „Befähigung“ zu setzen: „bestandene Prüfung“. 
8 89. 
Die Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Die in Ostasien wohnhaften Deutschen dürfen die Berechtigung bei der Prüfungs- 
kommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau nachsuchen (8 2, 7).“ 
8 90. 
Ziffer 4 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: 
„sowie von den zum Lehramt an Volksschulen befähigenden Zeugnissen, die bei einem 
der gleichfalls unter Ziffer 2 fallenden Schullehrer-Seminare Prüflingen erteilt 
worden sind, welche die ordnungsmäßige Vorbereitung an einem solchen Seminare 
genossen haben.“ 
Als neue Ziffer 8 ist anzufügen: 
„8. Der Reichskanzler ist ermächtigt“), in besonderen Fällen ausnahmsweise dem die 
bedingungslose Versetzung aus der unteren in die obere Abteilung der zweiten 
Klasse"“) bekundenden Zeugnisse, welches von einer der unter Ziffer 2 fallenden 
Lehranstalten ordnungsmäßig ausgestellt ist, die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch dann 
beizulegen, wenn der Juhaber die zweite Klasse nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat.“ 
* Dieselbe Fußnote wie zu Zisfer 7. 
)0 d. h. nach weitverbreileter Bezeichunng aus der Untersekunda in die Obersekunda.
	        
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