Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Eingaben 
an die 
Ministerien. 
Militärdienst. 
194 XVII. 
8. Die Dienstakten sind von dem Dienstvorstand unter Verschluß zu halten und bei 
Abgabe an eine andere Stelle unter der persönlichen Adresse ihres Vorstandes abzusenden. 
87. 
1. Sämtliche Eingaben der Rechtspraktikanten an die Ministerien sind durch Vermittelung 
der beschäftigenden Stellen vorzulegen. 
2. Falls letztere der Eingabe nichts beizufügen haben, genügt es, daß sie ihre Kenntnis- 
nahme auf dem Schriftstücke bescheinigen und dieses sodann ohne weiteres Schreiben absenden. 
88. 
1. Der einjährige Militärdienst, welcher in die Zeit zwischen die erste und zweite juristische 
Prüfung fällt, wird auf den Vorbereitungsdienst weder ganz noch teilweise eingerechnet. 
2. Die zwischen der ersten und zweiten Prüfung auf militärische Übungen verwendete 
Zeit wird nur bis zur Dauer von 16 Wochen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Die 
Anrechnung erfolgt grundsätzlich auf den Justizdienst und zwar auf denjenigen Zweig des- 
selben, in dem der Rechtspraktikant zur Zeit des Beginns der Übung beschäftigt ist, oder 
falls er zu dieser Zeit nicht im Justizdienst beschäftigt ist, auf denjenigen Zweig desselben, 
in den er nach beendeter Ubung zunächst eintritt. Soweit dieser Beschäftigungszweig zur 
Anrechnung der Übung nicht mehr ausreicht, wird die Übung auf denjenigen Zweig des 
Justizdienstes angerechnet, in dem der Vorbereitungsdienst demnächst fortgesetzt wird. Bezüglich 
der Aurechnung der Übungszeit gilt der Dienst beim Kollegialgericht und bei der Staats- 
anwaltschaft als ein einheitlicher Zweig des Vorbereitungsdienstes, so daß die Anrechnung 
auf diese beiden Gruppen des Vorbereitungsdienstes entsprechend der Beschäftigungsdauer in 
denselben zu erfolgen hat. Ist eine militärische ÜUbung ganz oder teilweise auf den im 
Notariats= und Grundbuchwesen abzuleistenden Teil des Vorbereitungsdienstes anzurechnen, 
so ist die für diesen Zweig des Justizdienstes vorgesehene regelmäßige Beschäftigungszeit von 
vier Monaten entsprechend, aber nicht über sechs Monate hinaus zu verlängern. 
3. Aus besonderen Gründen kann im einzelnen Falle durch das betreffende Ministerium 
eine andere Art der Aurechnung verfügt werden; eine solche ist beim Justizministerium zu 
beantragen, sofern ein Zweig des Justizdienstes durch die Anrechnung von Übungen, deren 
Gesamtdauer die Zeit von acht Wochen übersteigt, belastet werden sollte. 
4. Jede Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes durch eine militärische Ubung (Austritt 
und Wiedereintritt) hat die beschäftigende Stelle dem vorgesetzten Ministerium und, wenn 
dieses nicht das Justizministerium ist, auch letzterem zu berichten. 
Von der bevorstehenden Ableistung des einjährigen Militärdienstes ist Anzeige zu erstatten, 
sobald der Zeitpunkt des Eintritts in das Heer feststeht. Nach erfolgter Ableistung des ein- 
jährigen Militärdienstes ist das von der Militärbehörde erteilte Führungszeugnis dem Justiz- 
ministerium in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. 
Ferner haben die Rechtspraktikanten von allen Anderungen in ihrem Militärverhältnis, 
insbesondere Beförderungen, Übertritt zur Reserve, Landwehr, Landsturm, jeweils kurze Mit- 
teilung an die Registratur des Justizministeriums zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.