XVII. 195
5. Im übrigen sind wegen rechtzeitiger Feststellung der Abkömmlichkeit zu militärischen
libungen, wegen freiwilliger Ubungen, sowie wegen Verbleibens in einem Militärverhältnis
über die gesetzliche Zeit hinaus die für Beamte allgemein getroffenen Bestimmungen maßgebend.
6. Das Gesuch um Einstellung in die Reihenfolge der in einer früheren Prüfung Be-
standenen nach § 15 Ziffer 1 der landesherrlichen Verordnung ist unter Anschluß der erforder-
lichen Nachweise gleichzeitig mit der Bitte um Zulassung zur zweiten Prüfung beim Justiz-
ministerium einzureichen.
89.
1. Unentgeltlich arbeitende Rechtspraktikanten können durch die staatlichen Stellen, bei
welchen sie beschäftigt sind, beurlaubt werden. Der Umfang dieser Befugnis richtet sich im
allgemeinen nach den Vorschriften des § 21 der landesherrlichen Verordnung vom 27. Dezember
1889 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 535), die Pflichten der Beamten betreffend.
Die Gerichte und Notariate dürfen jedoch unentgeltlich arbeitenden Rechtspraktikanten
Urlaub bis zur Dauer von 14 Tagen bewilligen.
Die Frist gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Jeder im Laufe des gleichen Kalender-
jahres genossene Urlaub ist einzurechnen.
2. Vorstehende Bestimmung greift auch bei Rechtspraktikanten in besoldeter Stellung
Platz, wenn nicht aus besonderem Grunde (z. B. wegen Bestellung eines Vertreters) die Ent-
schließung einer höheren Stelle nötig fällt.
§ 5 der Verordnung vom 19. Juni 1890, Entfernung vom Amte und Urlaub der
Richter, Gerichtsnotare und Notare betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 317),
bleibt unberührt.
3. Die Vorstände der Bezirksämter können den bei den Amtern arbeitenden Rechts-
praktikanten Urlaub bis zu acht Tagen erteilen. Auch diese Frist gilt für ein Kalenderjahr,
d. h. jeder im gleichen Kalenderjahr genossene von einer Verwaltungsbehörde erteilte Urlaub
ist einzurechnen; der im Laufe des gleichen Kalenderjahres genossene, aber von einer Dienst-
stelle anderer Art erteilte Urlaub ist insofern in Rücksicht zu ziehen, als bei Zusammen-
rechnung dieses und des vom Bezirksamt erteilten Urlaubes eine Gesamtdauer von 14 Tagen
nicht überschritten werden darf.
4. Die ersten Staatsanwälte sowie die Staatsanwälte zu Waldshut, Heidelberg und
Mosbach dürfen den bei ihnen unentgeltlich beschäftigten Rechtspraktikanten Urlaub bis zur
Dauer von 14 Tagen unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 der Ziffer 1 erteilen.
Hinsichtlich der bei den Staatsanwaltschaften entgeltlich beschäftigten Rechtspraktikanten
bewendet es bei den Bestimmungen in den Dienstvorschriften für die Staatsanwaltschaft.
5. Gesuche um längeren Urlaub, als die beschäftigende Stelle bewilligen kann, sind durch
deren Vermittelung an das vorgesetzte Ministerium zu richten.
6. Urlaubsgesuche von Rechtspraktikanten, welche bei anderen als staatlichen Stellen, ins-
besondere bei Rechtsanwälten oder Gemeindebehörden arbeiten, sind in jedem Falle durch die
Urlaub.