Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XVII. 195 
5. Im übrigen sind wegen rechtzeitiger Feststellung der Abkömmlichkeit zu militärischen 
libungen, wegen freiwilliger Ubungen, sowie wegen Verbleibens in einem Militärverhältnis 
über die gesetzliche Zeit hinaus die für Beamte allgemein getroffenen Bestimmungen maßgebend. 
6. Das Gesuch um Einstellung in die Reihenfolge der in einer früheren Prüfung Be- 
standenen nach § 15 Ziffer 1 der landesherrlichen Verordnung ist unter Anschluß der erforder- 
lichen Nachweise gleichzeitig mit der Bitte um Zulassung zur zweiten Prüfung beim Justiz- 
ministerium einzureichen. 
89. 
1. Unentgeltlich arbeitende Rechtspraktikanten können durch die staatlichen Stellen, bei 
welchen sie beschäftigt sind, beurlaubt werden. Der Umfang dieser Befugnis richtet sich im 
allgemeinen nach den Vorschriften des § 21 der landesherrlichen Verordnung vom 27. Dezember 
1889 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 535), die Pflichten der Beamten betreffend. 
Die Gerichte und Notariate dürfen jedoch unentgeltlich arbeitenden Rechtspraktikanten 
Urlaub bis zur Dauer von 14 Tagen bewilligen. 
Die Frist gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Jeder im Laufe des gleichen Kalender- 
jahres genossene Urlaub ist einzurechnen. 
2. Vorstehende Bestimmung greift auch bei Rechtspraktikanten in besoldeter Stellung 
Platz, wenn nicht aus besonderem Grunde (z. B. wegen Bestellung eines Vertreters) die Ent- 
schließung einer höheren Stelle nötig fällt. 
§ 5 der Verordnung vom 19. Juni 1890, Entfernung vom Amte und Urlaub der 
Richter, Gerichtsnotare und Notare betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 317), 
bleibt unberührt. 
3. Die Vorstände der Bezirksämter können den bei den Amtern arbeitenden Rechts- 
praktikanten Urlaub bis zu acht Tagen erteilen. Auch diese Frist gilt für ein Kalenderjahr, 
d. h. jeder im gleichen Kalenderjahr genossene von einer Verwaltungsbehörde erteilte Urlaub 
ist einzurechnen; der im Laufe des gleichen Kalenderjahres genossene, aber von einer Dienst- 
stelle anderer Art erteilte Urlaub ist insofern in Rücksicht zu ziehen, als bei Zusammen- 
rechnung dieses und des vom Bezirksamt erteilten Urlaubes eine Gesamtdauer von 14 Tagen 
nicht überschritten werden darf. 
4. Die ersten Staatsanwälte sowie die Staatsanwälte zu Waldshut, Heidelberg und 
Mosbach dürfen den bei ihnen unentgeltlich beschäftigten Rechtspraktikanten Urlaub bis zur 
Dauer von 14 Tagen unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 der Ziffer 1 erteilen. 
Hinsichtlich der bei den Staatsanwaltschaften entgeltlich beschäftigten Rechtspraktikanten 
bewendet es bei den Bestimmungen in den Dienstvorschriften für die Staatsanwaltschaft. 
5. Gesuche um längeren Urlaub, als die beschäftigende Stelle bewilligen kann, sind durch 
deren Vermittelung an das vorgesetzte Ministerium zu richten. 
6. Urlaubsgesuche von Rechtspraktikanten, welche bei anderen als staatlichen Stellen, ins- 
besondere bei Rechtsanwälten oder Gemeindebehörden arbeiten, sind in jedem Falle durch die 
Urlaub.
	        
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