Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

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XIX. 
5. Über die Entlassung aus der Anstalt entscheidet gleichfalls die Oberschulbehörde. Die 
Entlassung wird verfügt, wenn die geordnete Bildungszeit umlaufen oder wenn der 
Zustand des Kindes ein solcher geworden ist, daß es nicht mehr der Erziehung und 
Unterrichtung, sondern nur mehr der Pflege bedarf. 
Die Anstaltsvorstände sind verpflichtet, vom Eintritt einer solchen Anderung 
im Zustand eines Zöglinges der Oberschulbehörde Mitteilung zu machen. Dieselben 
werden überdies jeweils am Ende eines Schuljahres über die ihnen zugewiesenen 
Zöglinge durch Vermittelung der zuständigen Kreisschulvisitatur der Oberschulbehörde 
Bericht erstatten und sich dabei besonders über den körperlichen und geistigen Zustand 
der Zöglinge, über ihre Entwickelung in der Anstalt und die bisherigen wie die 
mutmaßlichen Erfolge der Anstaltserziehung aussprechen. 
6. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Zöglinge und die Zahlung der Verpflegungs- 
beiträge gelten die Vorschriften des § 10 des Gesetzes vom 11. August 1902 und 
der §§ 32 und 33 der Vollzugsverordnung vom 9. Juni 1904. Soweit daher ein 
öffentlich-rechtlicher Verband — Gemeinde oder Kreis — an der Aufbringung des 
Aufwandes beteiligt ist, hat dieser den Verpflegungsbeitrag in einer Summe an die 
Anstalt zu entrichten, und es bleibt ihm überlassen, die aus dem Vermögen des 
Zöglings oder von dessen Ernährungspflichtigen sowie aus Staatsmitteln zu leistenden 
Beiträge für sich zu erheben. 
Auf Antrag der Anstalt ist jedoch die Oberschulbehörde anzuordnen befugt, daß 
das nach § 12 des Gesetzes aus der Staatskasse zu zahlende Drittel des Beitrags 
an die Anstalt unmittelbar geleistet wird. 
7. Zur Deckung desjenigen Teils des Aufwandes für die Verpflegung epileptischer und 
geistesschwacher Kinder, der für den Fall der Errichtung eigener Anstalten durch den 
Staat von diesem nach den gesetzlichen Vorschriften für die Verpflegung blinder und 
taubstummer Kinder vorweg zu übernehmen wäre, werden den einzelnen Anstalten 
nach Maßgabe de- jeweils im Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Mittel 
entsprechende Zuschüsse bewilligt werden. 
Die Anweisung dieser Zuschüsse wird jeweils im letzten Kalendervierteljahr auf Grund 
der von der Oberschulbehörde nach Ziffer 4 und 5 verfügten Zuweisungen und Ent- 
lassungen erfolgen; einer Antragstellung von seiten der einzelnen Anstalten bedarf es nicht. 
8. Für diejenigen Zöglinge der in Ziffer 1 bezeichneten Art, welche bereits in einer der 
drei genannten Anstalten zur Unterrichtung und Erziehung untergebracht sind, kann 
auf Antrag der beteiligten öffentlichen Verbände im Einverständnis mit den Anstalten 
die Beitragsleistung mit Rückwirkung vom 1. Januar 1906 an in einer den vorstehenden 
Bestimmungen entsprechenden Weise geregelt werden. 
9. Die Oberschulbehörde ist mit dem weiteren Vollzug dieser Anordnungen beauftragt. 
Karlsruhe, den 18. Juni 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Frey
	        
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