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9. In der Anlage B ist in der Bezeichnung der Farben der Bestimmungstäfelchen die
eile „grün: für besonders schwere Zugpferde“ zu ersetzen durch:
°98
hellgrün: für schwere Zugpferde 1,
dunkelgrün: „ " II.
10. In Anlage C, 1% ist die dritte Zeile von „und“ ab sowie die vierte Zeile zu streichen
und wie folgt zu ersetzen:
„, die Funkentelegraphen= und Fernsprech-
abteilungen, die Feld-Luftschiffer-Abteilungen und Gaskolonnen, die Kranken= und
Sanitätswagen der Sanitätskompanien sowie die Sanitätswagen der Feldlazarette.
In Anlage C ist der Abschnitt e zu streichen und dafür zu setzen:
e. Schwere Zugpferde 1: 1 Sämtliche rein kaltblütigen Pferde, die Kreuzungs-
f. „ II: produkte, die den Charakter des Kaltbluts zeigen und
solche zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten geeigneten Warmblüter, die infolge
ihrer Masse mit der Kriegsration voraussichtlich nicht zu ernähren sind. Davon
sind zu bestimmen:
als Zugpferde für die schwere Artillerie des Feldheeres möglichst nicht zu große,
kurze und gängige Kaltblüter (Klasse 1),
für die Artillerie= und Pionier-Belagerungsformationen, die Festungs-Luftschiffer-
Trupps, die Etappen-Munitionskolonnen sowie für besonders festgesetzte Fuhrpark-
kolonnen die übrigen schweren Pferde (Klasse 11).
11. In Anlage D ist die zweite und dritte Seite durch den anliegenden Neudruck zu ersetzen.
12. Anlagen E und K. Die Spalten „besonders schweres Zugpferd“ bezw. „besonders
schwere Zugpferde“ sind zu ändern beziehungsweise zu teilen in:
l schweres bzw. schwere
. l Bugpferd · Zugpfekdel
Hin ltIn
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13. Anlage G. In Ziffer 3 zeile 4 ist hinter „10“ die Anmerkungsziffer 1) und in der
Bemerkung Zeile 4 von unten hinter „werden“ die Anmerkungsziffer 2) einzufügen. Am
Schluß der Seite sind folgende Anmerkungen aufzunehmen:
!) Bei Wagen für Etappen-Munitionskolonnen „20“ Bindestränge.
2) An die zu Munitions-Transportwagen für Etappen-Munitionskolonnen bestimmten Fahrzeuge sind solgende
besonderen Anforderungen zu stellen:
a. Besonders dauerhafter Bau, namentlich starke Räder von — auch Vorderräder — 1,00 bis 1,40 m Höhe und Nod-
reisen von mindestens 65 mm Breite und 12 mm Stärke,
b. Tragfähigkeit mindestens 80 Zentner,
. Eigen 4 möglichst nicht über 16, keinesfalls über 20 Zentner,
d. Ladefläche mindestens 2 am bei mindestens 70 cm Bereite,
e. haltbare Seiten= und Kopfwände aus Brettern.
Karlsruhe, den 24. Juni 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. Sander.
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