Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXI. 241 
8 11. 
#. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämtlichen') 
Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten Zeit und an dem 
bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von 
dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. Eine 
Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere, 
Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst 
beschaffen, erfolgt war. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder oberen 
Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie dem kaiserlichen Kommissar und 
den Delegierten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei 
der Aushebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung bestimmungsgemäß zustehen. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig und vollzählig vor- 
führen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise 
Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
b. Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferdeaushebung 
ist jede Ausführung von Pferden in andere Amtsbezirke oder Ortschaften verboten. Zuwider- 
handlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in § 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 
13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur 
statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungsbezirkes oder 
on solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre 
Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist. 
Diese Bestimmung ist von den Bezirksämtern bei Eintritt der Mobilmachung sofort 
allgemein bekannt zu geben. 
8 12. 
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung verteilt das Generalkommando im Einver- 
nehmen mit dem Ministerium des Innern den Gesamtbedarf an Mobilmachungspferden auf 
die einzelnen Amtsbezirke. 
Hierbei sind neben dem Bestand der Amtsbezirke an kriegsbrauchbaren Pferden auch 
besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppenteile zu berücksichtigen. 
Da es von großer Bedentung für die Schlagfertigkeit des Heeres ist, daß der Bedarf an 
Reitpferden 1 und Zugpferden 1 voll und in gutem Material rechtzeitig gedeckt wird, so ist 
für diese Klassen von einer rein prozentualen Verteilung abzusehen. 
Durch eine vom Generalkommando im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern 
aufzustellende Übersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in den einzelnen Aushebungsorten täglich 
6c0 Fordert der Gestellungsbefehl eine geringere Zahl von Pferden an, so ist nur diese zu stellen; außerdem sind die nach 
der letzten Vormusterung hinzugetretenen Pferde vorzuführen. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1907. 41 
 
	        
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