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8 11.
#. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämtlichen')
Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten Zeit und an dem
bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von
dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. Eine
Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere,
Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst
beschaffen, erfolgt war.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder oberen
Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie dem kaiserlichen Kommissar und
den Delegierten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei
der Aushebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung bestimmungsgemäß zustehen.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig und vollzählig vor-
führen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise
Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
b. Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferdeaushebung
ist jede Ausführung von Pferden in andere Amtsbezirke oder Ortschaften verboten. Zuwider-
handlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in § 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom
13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur
statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungsbezirkes oder
on solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre
Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist.
Diese Bestimmung ist von den Bezirksämtern bei Eintritt der Mobilmachung sofort
allgemein bekannt zu geben.
8 12.
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung verteilt das Generalkommando im Einver-
nehmen mit dem Ministerium des Innern den Gesamtbedarf an Mobilmachungspferden auf
die einzelnen Amtsbezirke.
Hierbei sind neben dem Bestand der Amtsbezirke an kriegsbrauchbaren Pferden auch
besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppenteile zu berücksichtigen.
Da es von großer Bedentung für die Schlagfertigkeit des Heeres ist, daß der Bedarf an
Reitpferden 1 und Zugpferden 1 voll und in gutem Material rechtzeitig gedeckt wird, so ist
für diese Klassen von einer rein prozentualen Verteilung abzusehen.
Durch eine vom Generalkommando im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern
aufzustellende Übersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in den einzelnen Aushebungsorten täglich
6c0 Fordert der Gestellungsbefehl eine geringere Zahl von Pferden an, so ist nur diese zu stellen; außerdem sind die nach
der letzten Vormusterung hinzugetretenen Pferde vorzuführen.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1907. 41