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* 19.
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk festgesetzte Zahl
und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von drei Prozent als Reserve ausgewählt. Sind
hierbei für die besseren Klassen nicht die erforderlichen Pferde vorhanden, so ist der Ausfall
durch die besten Pferde der nächst niedrigeren Klasse zu decken.
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster E, die Reservepferde in rn
ein besonderes National eingetragen und kommen sämtlich zur Abschätzung.
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indes zunächst nicht abgenommen, sondern
sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich angedrohten Strafe auf drei Wochen,
vom Tage der Aushebung an gerechnet, zur Verfügung der Militärbehörde zu halten.
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben werden,
können auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vorführung an einem
späteren Tage bestimmt werden.
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegsbrauchbare Pferde
der einzelnen Klassen im Aushebungsbezirk noch vorhanden sind. Das Ergebnis ist von dem
Zivilkommissar dem Ministerium des Junern, von dem Militärkommissar dem Genueral-
kommando nach Schluß des Aushebungsgeschäftes umgehend zu melden.
8 20.
Bei der Abschätzung, die von dem Zivilkommissar geleitet wird, ist nur der Wert
der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Ange zu fassen und von der Preissteigerung
iufolge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen.
Jeder Taxator gibt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe an, welche in
die betreffende Kolonne des Nationals E (§ 19) einzutragen ist.
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigentümer sofort bekannt
gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt bildet die den
Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme.
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser sich der Ab-
schätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein.
8 21.
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer versehen sein mit:
Halfter,
Trense,
zwei mindestens 2 m langen Stricken und
gutem Hufbeschlag.
Der Wert dieser Stücke ist in der Taxe mitenthalten.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte die
Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer den in
diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die dadurch
entstehenden Kosten bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht.