XXI. 247
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu überweisen;
vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die Pferde militärischerseits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrtlisten
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportiert.
Die gemieteten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem Rückmarsch
nach der Heimat die ortsüblichen Löhne sowie freies Quartier und Verpflegung nach den
darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militärverwaltung.
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die erforderlichen
Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheinigungen und Quittungen über
Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12000 g
Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh für besonders schwere Zugpferde und von 6000 g
Hafer, 2500 g Heu und 1500 g Stroh für alle übrigen Pferde.
Der Militärkommissar übergibt den Transportführern zur Aushändigung an die betreffenden
Truppenteile die von ihm nach Anlage E (§ 19) für letztere aufgestellten und vollzogenen
Nationale der Pferde.
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militärkommissar
mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist.
g 26.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National der ab-
genommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Taxen summiert und wird folgende Bescheinigung
darin eingetragen:
„Daß * duhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von
geschrieben
.... Pferden mit
einer Gesamttaxe ooon 44
geschrieben
Mark, richtig abgeliefert worden it, bescheinigi
(Ort und Datum.)
Die Aushebungskommission.
(Unterschriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.
(Unterschriften.)
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Zivilkommissar als Belag der
Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die Besitzer der
abgenommenen Pferde erhalten von dem Zivilkommissar über die ihnen zustehenden Taxsummen
Anerkenntnisse nach dem Formular J. Aanue
In gleicher Weise erfolgt auch die Summierung der Taxen, welche in dem Verzeichis.
der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (8 24) eingetragen sind, und die
Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Verzeichnis als Rechnungsbelag bei-
zufügen ist.