Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXI. 247 
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu überweisen; 
vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die Pferde militärischerseits verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrtlisten 
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportiert. 
Die gemieteten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem Rückmarsch 
nach der Heimat die ortsüblichen Löhne sowie freies Quartier und Verpflegung nach den 
darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militärverwaltung. 
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die erforderlichen 
Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheinigungen und Quittungen über 
Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12000 g 
Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh für besonders schwere Zugpferde und von 6000 g 
Hafer, 2500 g Heu und 1500 g Stroh für alle übrigen Pferde. 
Der Militärkommissar übergibt den Transportführern zur Aushändigung an die betreffenden 
Truppenteile die von ihm nach Anlage E (§ 19) für letztere aufgestellten und vollzogenen 
Nationale der Pferde. 
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militärkommissar 
mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
g 26. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National der ab- 
genommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Taxen summiert und wird folgende Bescheinigung 
darin eingetragen: 
„Daß * duhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von 
geschrieben 
.... Pferden mit 
einer Gesamttaxe ooon 44 
geschrieben 
Mark, richtig abgeliefert worden it, bescheinigi 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungskommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschriften.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Zivilkommissar als Belag der 
Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die Besitzer der 
abgenommenen Pferde erhalten von dem Zivilkommissar über die ihnen zustehenden Taxsummen 
Anerkenntnisse nach dem Formular J. Aanue 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summierung der Taxen, welche in dem Verzeichis. 
der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (8 24) eingetragen sind, und die 
Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Verzeichnis als Rechnungsbelag bei- 
zufügen ist.
	        
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