Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

248 XXI. 
§ 27. 
Der Zivilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner 
die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten 
(§ 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den bezüglichen Belägen nach 
Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen acht Tagen an das Ministerium des 
Innern. 
Dieses stellt die Kosten fest und erteilt Anweisung an die Großherzogliche Staatskasse 
zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse. 
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung der 
Anerkenntnisse und Quittungsleistung. 
Die sämtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von dem Ministerium des 
Innern an das Kriegsministerium (Remonte-Inspektion) eingesandt, welche nach Prüfung der- 
selben Anweisung zur Erstattung der Beträge aus den bereitesten Mitteln der General= 
Kriegskasse erteilt. 
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden auf Anfordern von 
der General-Kriegskasse geleistet. 
8 28. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aushebungsbezirk 
ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch Anord- 
nungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem Ministerium des Innern 
und dem Generalkommando telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit der letzten 
Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen ist, daß die geforderte 
Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aushebung befohlenen kriegsbrauch- 
baren Pferde voraussichtlich nicht aufgebracht werden kann, so hat die Kommission dem 
Ministerium des Innern und dem Generalkommando unter Angabe des bei jeder Klasse 
wahrscheinlich eintretenden Ausfalls telegraphisch Meldung zu erstatten. 
Das Generalkommando veranulaßt unter Mitteilung an das Ministerium des Innern 
die sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Aushebungsbezirken. 
Die Beendigung des Anshebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission an das 
Ministerium des Innern und das Generalkommando mit dem Hinzufügen zu melden, wie- 
viel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch in dem Bezirk vorhanden sind 
(siehe § 19) 
§ 29. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Amtsbezirks wegen nachträglich erkannter Un- 
tauglichkeit eines Teiles derselben das Kontingent nicht decken, sind zunächst die drei Prozent 
Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits als kriegsbrauchbar 
anerkannten Pferde.
	        
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