Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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ie  daran  betheiligen,  durch  gegenwärige  Urkunde  eine  Aktiengesellschaft
errichtet.
Diese  Gesellschaft  erhält  den  Namen:

„Danziger  Rhederei-Aktiengesellschaft.“
Artikel  2.

Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Danzig;  dieselbe  hat  kaufmämnische
Rechte  und  Pflichten  und  critt  der  kaufmännischen  Korporation  zu  Danzig  bei.

Artikel  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig  Jahre  besiimmt.  Sie  beginnt
mit  dem  ersten  Tage  des  Kalendermonates,  wiche  auf  denjenigen  Monat  folgt,
in  dem  die  amtliche  Bekanntmachung  der  landesherrlichen  Genehmigung  dieses
Statuts  stattfindet.

Mit  dem  Ablauf  dieser  funfzig  Jahre  soll  die  Gesellschaft  für  einen
neuen  Zeitraum  von  funfzig  Jahren  und  so  weiter  je  von  funfzig  zu  funfzig
Jahren  slillschweigend  verlängert  sein  und  fortbestehen,  wenn  nicht  in  den  ersten
sechs  Monaten  des  vorletzten  Jahres  jeder  der  gedachten  Perioden  eine,  wenigstens
  Ein  Drittel  aller  Aktien  in  sich  vereinigende  Zahl  der  Aktionaire  gegen
diese  Verlängerung  Einspruch  erhoben  hat.

Diese  Einsprüche  müssen  dem  fungirenden  Verwaltungsrathe  im  Sitze
der  Gesellschaft  gerichtlich  oder  außergerichtlich,  jedoch  schriftlich  zugestellt  und
gleichzeitig  mussen  die  Aktien  der  Opponenten  bei  dem  Verwaltungsrathe  gegen
Empfangsbescheinigung  hintergelegt  werden.

Vor  Ablauf  der  letzten  sechs  Monate  des  vorletzten  Jahres  beruft  alsdann
  der  Verwaltungsrath  eine  außerordentliche  Generalversammlung,  um  sie
von  der  Jahl  der  Einsprüche  in  Kenntniß  zu  setzen  und,  falls  die  Opponenten
  mindesiens  ein  Drittel  der  sämmtlichen  Aktien  vertreten,  die  Fortdauer  oder
Lüudrng  der  Gesellschaft  der  Emscheidung  der  Generalversammlung  zu  unterwerfen.


Jede  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft  über  funfzig  Jahre  hinaus
  bedarf  übrigens  der  landesherrlichen  Bestätigung.

Artikel  4.
Die  Gesellschaft  hat  zum  Gegensiande:  See=  und  Flußschiffe,  namentech

  Dampfschiffe,  Dampfböte  zu  bauen  und  mit  ihnen  Rhedereigeschäfte  zu
etreiben.

Artikel  5.

Alle  im  vorigen  Artikel  nicht  speziell  bezeichneken  Operationen  sind  der
Gesellschaft  förmlich  untersagt.

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