Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

288 XXIM. 
Von der Verpflichtung zum Schulbesuch tritt Befreiung in dem Umfange ein, in welchem 
durch Vorlage von Zeugnissen der Besuch einer andern vom Landesgewerbeamt als gleich 
wertig auerkannten Schule nachgewiesen wird. 
34. 
Der Besuch der Handelsschule kann snn Personen, die nach dem Statut dazu nicht 
verpflichtet sind, gestattet werden. 
Diese Schüler sind mit ihrem Eintritt in die Schule für die Dauer des Besuchs derselben 
den Bestimmungen des Statuts und der Schulordnung unterworfen. 
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5. 
Das Mindestmaß des Unterrichts an einer Handelsschule (Pflichtunterricht) umfaßt 
folgende Fächer: 
1. Deutschen Briefwechsel, 
. kanfmännisches Rechnen, 
Betriebsformen des Handels, 
Wirtschaftsgeographie mit Warenkunde, 
. Buchführung, 
.Handels- und Wechselrecht, 
.Bürgerkunde, 
. Wirtschaftslehre. 
Schülerinnen ist auch Unterricht in Haushaltungskunde unter entsprechender Kürzung 
ihres sonstigen Schulbesuchs zu erteilen. 
Stenographie, Maschinenschreiben und Fremdsprachen können, soweit sie nicht durch das 
Statut als Pflichtfächer bezeichnet werden, als freiwillige Unterrichtsgegenstände aufgenommen 
werden. g s 
Das Ziel des Unterrichts ist, die Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen soweit 
zu fördern, daß sie beim Austritt aus der Schule befähigt sind, billigen Anforderungen, die 
das Geschäft an sie stellt, gerecht zu werden, daß sie mit den wichtigsten für sie in Betracht 
kommenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut sind, und soweit sie in Fremdsprachen unter- 
richtet wurden, darin einige mündliche Gewandtheit und Fertigkeit in der Abfassung leichter 
Briefe aufweisen. 
Im Unterricht ist auf gute Schrift und richtige Ausdrucksweise besonderer Wert zu legen. 
87. 
Soweit die Verhältnisse des Handels am Sitz der Schule oder in deren Umgebung es 
wünscheuswert erscheinen lassen und die Zahl der Schüler es zuläßt, soll gesonderter Unter— 
richt für einzelne Handelszweige eingerichtet werden (Fachabteilung). 
88. 
Der Handelsschulrat bestimmt, ob der Unterricht für Schüler und Schülerinnen gemeinsam 
oder getrennt zu erteilen ist. 
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