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6. an Schulen, zu deren Besuch Schülerinnen verpflichtet oder zugelassen werden, eine
mit den einschlägigen Verhältuissen vertraute Frau.
Im Ortsstatut kann bestimmt werden, daß noch andere Personen, insbesondere Geistliche,
lechnische Beamte und Arzte sowie weitere Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem
Haudelsschulrat angehören.
Die Ernennung dieser sowie der unter Ziffer 2, 5 und 6 bezeichneten Mitglieder erfolgt
durch den Gemeinderat (Stadtrat) jeweils auf drei Jahre.
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Dem Handelsschulrat liegt außer den ihm durch besondere Bestimmungen vorbehaltenen
Angelegenheiten ob:
die Beratung der auf die Organisation der Anstalt, Ausgestaltung und Umfang des
Unterrichts und Veränderungen im Lehrkörper bezüglichen Fragen und Stellung der
in dieser Hinsicht beschlossenen Anträge;
die Beratung über die hinsichtlich baulicher Beschaffenheit und innerer Einrichtung
der Unterrichtsräume nebst Zubehörden zu stellenden Anträge;
die Aufstellung des Eutwurfs zum Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Anstalt;
Schulgeldbefreiungen;
die Behandlung der Gesuche um Befreiung vom Schulbesuch oder von einzelnen Unter-
richtsfächern in den dem Handelsschulrat zur Beratung beziehungsweise Entschließung
zugewiesenen Fällen, Festsetzung des Stundenplaus, Beschlüsse über besondere Regelung
der Ferien, Ausweisung von Schülern und Verhängung von Karzerstrafen über zwölf
Stunden;
#. Erlassung der örtlichen Schulordnung, die dem Landesgewerbeamt zur Genehmigung
vorzulegen ist;
Verhandlungen über Maßnahmen, welche sich auf die Fürsorge für die Gesundheit
der Schüler beziehen;
Beratung über die Art und Weise der Handhabung der Schulzucht im allgemeinen
und Stellung hierauf bezüglicher Anträge;
die Beratung aller übrigen auf die Schule bezüglichen Fragen, welche der Vorsitzende
ihrer Wichtigkeit wegen zur Verhandlung stellt.
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821.
Wo mehrere Lehrer angestellt sind, liegt die unmittelbare Leitung der Anstalt dem
Vorstand der Schule ob. Dieser hat dafür zu sorgen, daß der Unterricht in den einzelnen
Klassen und Abteilungen stetig und gleichmäßig fortschreitet und daß die die Handelsschule
berührenden Gesetze und Verordnungen, die Verfügungen der zuständigen Behörden und die
Schulordnung in allen Teilen genau befolgt werden. Endlich hat er darüber zu wachen, daß
die Lehrer ihre Pflichten erfüllen und die Würde des Amtes wahren. Er beobachtet die sitt
lichen Zustände der Anstalt und sorgt für eine wirksame Schulzucht.