Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

296 XXIII. 
Sämtliche Angehörige einzelner Gewerbe können unter Zustimmung des Landesgewerbe— 
amts von dem Besuche des Zeichenunterrichts befreit werden, falls dieser für ihr Gewerbe 
nicht unbedingt nötig ist. Werden für solche Schüler besondere Fachabteilungen mit enl- 
sprechender Ausgestaltung eingerichtet, so ist die Beschränkung des Pflichtunterrichts auf zwei 
Jahreskurse zulässig. 
11. 
Der Unterricht findet Werktags statt und soll nicht vor morgens 6 Uhr beginnen und 
darf nicht über die neunte Abendstunde ausgedehnt werden. 
Für den Pflichtunterricht sind vorzugsweise die Vormittagsstunden zu wählen. 
§ 12. 
Die Arbeitgeber haben die zum Besuche der Gewerbeschule verpflichteten Arbeiter — 
Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge — beim Eintritt in die Arbeit oder Lehre binnen drei Tagen 
und wenn der Eintritt während der Schulferien geschieht, alsbald beim Wiederbeginn des 
Schulunterrichts bei dem mit der Leitung der Schule betrauten Lehrer anzumelden sowie 
spätestens am dritten Tage nach der Entlassung aus der Arbeit abzumelden. Probezeit oder 
Beginn der Arbeit oder Lehre im Geschäft der Eltern entbindet nicht von der Anmeldepflicht. 
§ 13. 
Die Arbeitgeber beziehungsweise die Eltern oder deren Stellvertreter haben den Schüler, 
der durch Krankheit am Besuch des Unterrichts verhindert war, bei dessen Wiedererscheinen in 
der Schule und, falls der Schüler durch die Erkrankung voraussichtlich an mehr als an zwei 
Schultagen vom Besuche des Unterrichts abgehalten sein wird, alsbald beim Schulvorstand zu 
entschuldigen. 
Soll ein Schüler aus dringenden Gründen vom Besuch der Schule für einige Stunden 
oder längere Zeit entbunden werden, so haben der Arbeitgeber beziehungsweise die Eltern oder 
deren Stellvertreter vorher unter genauer Angabe der Gründe rechtzeitig, wenn möglich durch 
den Schüler selbst, beim Schulvorstand um Befreiung nachzusuchen. Das im Unterricht Ver- 
säumte, insbesondere die schriftlichen und zeichnerischen Arbeiten, sind sobald als möglich 
nachzuholen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Schüler hierzu die erforderliche Zeit zu 
gewähren. 
8 14. 
Einzelne Schüler können, wenn triftige Gründe vorliegen, durch den Gewerbeschulrat vom 
Besuche einzelner Unterrichtsfächer auf Ansuchen befreit werden. Die Befreiung eines einzelnen 
Schülers von der Verpflichtung zum Schulbesuch überhaupt, die uur ausnahmsweise aus 
besonderen Gründen erfolgen darf, ist nur mit Zustimmung des Landesgewerbeamts zulässig. 
8 15. 
Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Schüler die erforderlichen Bücher und 
sonstigen Unterrichtsmittel besitzen
	        
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