300 XXIII.
Für neu eintretende Schüler ist das Schulgeld für den Zeitabschnitt zu entrichten, in welchem
ihr Eintritt erfolgt.
Aus Billigkeitsgründen können in beiden Fällen Ausnahmen vom Gewerbeschulrat bewilligt
werden.
8 30.
Die Festsetzung des Schulgeldes erfolgt auf Vorschlag des Gemeinderats und des Gewerbe—
schulrats durch das Landesgewerbeamt.
Die Erhebung eines besonderen Eintrittsgeldes ist nicht zulässig.
831.
Gewerbeschulen können errichtet werden in Gemeinden, welche sich verpflichten, für den
Aufwand jeder Art aufzukommen, der für die ordnungsmäßige Einrichtung und für einen dem
Lehrplaue und der Schulordnung entsprechenden Betrieb der Anstalt erforderlich ist, soweit nicht
dieser Aufwand
. von der Staatskasse übernommen,
b. durch den Ertrag des Anstaltsvermögens oder aus anderen für derartige Schulen
besonders gestifteten oder sonst verwendbaren Fonds aufgebracht,
c. durch das Schulgeld gedeckt wird.
Durch Satzungen, welche zwischen dem Landesgewerbeamt und der Gemeinde für jede
Gewerbeschule mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu vereinbaren sind, wird im
einzelnen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise und in welchem Umfange
eine Beteiligung der Staatskasse an dem Aufwand für Unterhaltung der Anstalt stattfindet.
* 32.
Die Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben der Gewerbeschulen bedürfen bezüglich
der Verwendung der Staatsbeiträge und hinsichtlich der satzungsgemäßen Leistungen der Gemeinden
der Genehmigung des Landesgewerbeamts, das für die Erlassung näherer Vorschriften über die
Rechnungsführung zuständig ist.
8 33.
Sowohl der Gemeinde als dem Staate steht das Recht zu, die vereinbarten Satzungen zu
kündigen.
Die Kündigung wird mit dem Schluß des auf den Zeitpunkt derselben folgenden Schul-
jahres wirksam.
Gegeben zu St. Moritz, den 20. Juli 1907.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
von Bodman.