Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

300 XXIII. 
Für neu eintretende Schüler ist das Schulgeld für den Zeitabschnitt zu entrichten, in welchem 
ihr Eintritt erfolgt. 
Aus Billigkeitsgründen können in beiden Fällen Ausnahmen vom Gewerbeschulrat bewilligt 
werden. 
8 30. 
Die Festsetzung des Schulgeldes erfolgt auf Vorschlag des Gemeinderats und des Gewerbe— 
schulrats durch das Landesgewerbeamt. 
Die Erhebung eines besonderen Eintrittsgeldes ist nicht zulässig. 
831. 
Gewerbeschulen können errichtet werden in Gemeinden, welche sich verpflichten, für den 
Aufwand jeder Art aufzukommen, der für die ordnungsmäßige Einrichtung und für einen dem 
Lehrplaue und der Schulordnung entsprechenden Betrieb der Anstalt erforderlich ist, soweit nicht 
dieser Aufwand 
. von der Staatskasse übernommen, 
b. durch den Ertrag des Anstaltsvermögens oder aus anderen für derartige Schulen 
besonders gestifteten oder sonst verwendbaren Fonds aufgebracht, 
c. durch das Schulgeld gedeckt wird. 
Durch Satzungen, welche zwischen dem Landesgewerbeamt und der Gemeinde für jede 
Gewerbeschule mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu vereinbaren sind, wird im 
einzelnen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise und in welchem Umfange 
eine Beteiligung der Staatskasse an dem Aufwand für Unterhaltung der Anstalt stattfindet. 
* 32. 
Die Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben der Gewerbeschulen bedürfen bezüglich 
der Verwendung der Staatsbeiträge und hinsichtlich der satzungsgemäßen Leistungen der Gemeinden 
der Genehmigung des Landesgewerbeamts, das für die Erlassung näherer Vorschriften über die 
Rechnungsführung zuständig ist. 
8 33. 
Sowohl der Gemeinde als dem Staate steht das Recht zu, die vereinbarten Satzungen zu 
kündigen. 
Die Kündigung wird mit dem Schluß des auf den Zeitpunkt derselben folgenden Schul- 
jahres wirksam. 
Gegeben zu St. Moritz, den 20. Juli 1907. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Bodman.
	        
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