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§ 16.
1. Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung erfolgt auf das Gutachten der
Prüfungskommissäre und auf schriftlichen Vortrag des Vorstandes der Prüfungskommission
durch das Finanzministerium auf Grund kollegialer Beratung. An dieser Beratung kann, soweit
es sich um die Entscheidung über das Prüfungsergebnis von Anwärtern für den höheren
Eisenbahnverwaltungsdienst handelt, auch ein Vertreter des Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten teilnehmen.
2. Die für bestanden erklärten Finanzpraktikanten werden nach der Reihenfolge ihrer
Befähigung zu Finanzassessoren ernannt und erhalten eine Urkunde hierüber, worin zutreffenden-
falls zu bemerken ist, daß die Prüfung „vorzüglich“ oder „gut“ abgelegt wurde.
§ 17.
1. Die Finanzpraktikanten, welche die Staatsprüfung nicht bestanden haben, können sich
noch einmal, jedoch nur zu einer der beiden nächstfolgenden Prüfungen, melden
2. Diejenigen Praktikanten, welche die Staatsprüfung zum zweiten Male nicht bestanden
haben, werden für immer zurückgewiesen.
IV. Verwendung im staatlichen Dienste als Finanzassessor.
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1. Die Finanzassessoren, welche die Staatsprüfung „vorzüglich“ oder „gut“ bestanden
haben, sollen in Bezug auf etatmäßige Anstellung vorzugsweise berücksichtigt werden.
2. Finanzassessoren, welche die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Marine
erfüllt und infolgedessen beide Prüfungen oder nur die zweite entsprechend später bestanden
haben, sollen auf Ansuchen in der Reihenfolge der in der vorangegangenen Prüfung Bestandenen
entsprechend eingestellt werden. Über die Stelle der Einreihung entscheidet das Finanz-
ministerium.
V. Dienstpolizei
§ 19.
1. Die allgemeinen Vorschriften über Dienstpolizei finden auf die Finanzpraktikanten und
Finanzassessoren mit der Maßgabe Anwendung, daß als nächstvorgesetzte Dienstbehörde im
Sinn dieser Vorschriften die Kollegialmittelstelle anzusehen ist, in deren Geschäftskreis sie
beschäftigt sind.
2. Über Finanzpraktikanten und Finanzassessoren, die nicht im Geschäftskreis einer
Kollegialmittelstelle oder außerhalb des Staatsdienstes beschäftigt sind, steht die Dienstpolizei
dem Finanzministerium zu.
3. Das Finanzministerium ist ermächtigt, Finanzpraktikanten und Finanzassessoren die
durch die Prüfung erlangte Befähigung wegen unwürdigen Verhaltens auf bestimmte Zeit
oder für immer zu entziehen und sie letzternfalls in der Liste der Finanzpraktikanten und
Finanzassessoren zu streichen.