Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

320 XXV. 
§ 16. 
1. Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung erfolgt auf das Gutachten der 
Prüfungskommissäre und auf schriftlichen Vortrag des Vorstandes der Prüfungskommission 
durch das Finanzministerium auf Grund kollegialer Beratung. An dieser Beratung kann, soweit 
es sich um die Entscheidung über das Prüfungsergebnis von Anwärtern für den höheren 
Eisenbahnverwaltungsdienst handelt, auch ein Vertreter des Ministeriums der auswärtigen 
Angelegenheiten teilnehmen. 
2. Die für bestanden erklärten Finanzpraktikanten werden nach der Reihenfolge ihrer 
Befähigung zu Finanzassessoren ernannt und erhalten eine Urkunde hierüber, worin zutreffenden- 
falls zu bemerken ist, daß die Prüfung „vorzüglich“ oder „gut“ abgelegt wurde. 
§ 17. 
1. Die Finanzpraktikanten, welche die Staatsprüfung nicht bestanden haben, können sich 
noch einmal, jedoch nur zu einer der beiden nächstfolgenden Prüfungen, melden 
2. Diejenigen Praktikanten, welche die Staatsprüfung zum zweiten Male nicht bestanden 
haben, werden für immer zurückgewiesen. 
IV. Verwendung im staatlichen Dienste als Finanzassessor. 
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1. Die Finanzassessoren, welche die Staatsprüfung „vorzüglich“ oder „gut“ bestanden 
haben, sollen in Bezug auf etatmäßige Anstellung vorzugsweise berücksichtigt werden. 
2. Finanzassessoren, welche die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Marine 
erfüllt und infolgedessen beide Prüfungen oder nur die zweite entsprechend später bestanden 
haben, sollen auf Ansuchen in der Reihenfolge der in der vorangegangenen Prüfung Bestandenen 
entsprechend eingestellt werden. Über die Stelle der Einreihung entscheidet das Finanz- 
ministerium. 
V. Dienstpolizei 
§ 19. 
1. Die allgemeinen Vorschriften über Dienstpolizei finden auf die Finanzpraktikanten und 
Finanzassessoren mit der Maßgabe Anwendung, daß als nächstvorgesetzte Dienstbehörde im 
Sinn dieser Vorschriften die Kollegialmittelstelle anzusehen ist, in deren Geschäftskreis sie 
beschäftigt sind. 
2. Über Finanzpraktikanten und Finanzassessoren, die nicht im Geschäftskreis einer 
Kollegialmittelstelle oder außerhalb des Staatsdienstes beschäftigt sind, steht die Dienstpolizei 
dem Finanzministerium zu. 
3. Das Finanzministerium ist ermächtigt, Finanzpraktikanten und Finanzassessoren die 
durch die Prüfung erlangte Befähigung wegen unwürdigen Verhaltens auf bestimmte Zeit 
oder für immer zu entziehen und sie letzternfalls in der Liste der Finanzpraktikanten und 
Finanzassessoren zu streichen.
	        
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