Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

324 XXVI. 
Nachtrag 
zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ von 1882. 
  
1. An die Stelle des Ausdrucks „Subaltern= und Unterbeamtenstellen“ tritt die Bezeich- 
nung „mittlere, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen“. 
2. Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein wird den Kapitulanten, die gemäß den Bestim- 
mungen der §§ 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichsgesetzblatt Seite 593) 
Mutter 1.— Anspruch darauf haben, nach dem anliegenden Muster erteilt. 
— Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören, auf Grund 
des § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungsschein für den Unter- 
—is beamtendienst verliehen wird, so ist er nach dem anliegenden Muster 11 auszustellen. Der 
Schein wird von der Militärbehörde erteilt, die über den Rentenanspruch zu entscheiden hat. 
3. Zu § 2. Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militär- 
anwärtern) fehlt, sind die im § 2 bezeichneten Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit 
Inhabern des Anstellungsscheins zu besetzen (§ 18 des Gesetzes vom 31. Mai 1906). 
4. Zu den §§ 3 und 5 bis 8. Welche Stellen zu den Unter beamtenstellen zählen 
und somit auch den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichs- 
dienst durch den Reichskanzler, für den Staatsdienst durch die Landesregierungen nach Maß- 
gabe der Anstellungsgrundsätze festgesetzt und in den Stellenverzeichnissen ersichtlich gemacht. 
5. Zu § 10 Nr. 6. Eine Bescheinigung nach Anlage E können nur noch Personen er- 
halten, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und 
mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im 
übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt. 
6. Zu § 14. Der Absatz 2 gilt auch bezüglich der ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren 
einem Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit der Zivilversorgungsschein erteilt 
oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente bewilligt worden ist (8§§ 16 und 17 
des Gesetzes). 
7. Zu § 15. Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die 
Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (88 20 und 21 des 
Gesetzes), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, Anzeige zu 
erstatten und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des 
Zivilversorgungsscheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldab- 
findung (§ 22 des Gesetzes) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen 
Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die 
nötige Befähigung besitzen. 
8. Zu § 18. Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 des § 18 ein Vor- 
zugsrecht begründen, dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen werden, wenn
	        
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