Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Alter: 
XXVI. 327 
— 
AUnstellungsschein für den Anterbeamtendienst.) 
Dem (Vor und Familienname, Dienstgrad und Truppenteil n. f. w.) ist gegenwärtiger Anstellungs- 
schein nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
Jahren Monaten 
erteilt worden. 
Die Reichsbehörden, die Staatsbehörden aller Bundesstaaten 
und die Kommunalbehörden u. s. w. des Bundesstaats, 
dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt, 
sind verpflichtet, seine Bewerbungen um Anstellung in einer der den Militär- 
anwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen Unterbeamten- 
stellen nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen zu berücksichtigen. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente von . . manatlich. 
N. N., den ten 19 
(Stempel.) (Behörde, die über die Gewahjtung des 
Anstellungsscheins entschieden hat.) 
Jahre. 
(Ar. des Austellungsscheins,) (Unterschrift des Militärvorgesetzten.) 
(Nr. der Rentenliste.) 
6.) Der Anstellungsschein ist in Form eines Buches — wie die Militärpässe — anzulegen und erhält einen Umschlag 
von gelber Farbe. Die Vorderseite bes Umschlags ist mit einem großen Reichsadler zu versehen. Dem Anstellungsscheine 
werden Nachrichten über den Bezug der Rente und über die Austellung seiner Inhaber im Zivildienste vorgedruckt.
	        
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