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Grundsätze
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
§ 1.
(1.) Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber des Zivil-
versorgungsscheins.
(2.) Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den Bestimmungen der 8§ 15
und 16“) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichsgesetzblatt Seite 593) Anspruch darauf haben,
aAntage àA. nach Anlage 4 erteilt. Auch für solche Personen, die den Zivilversorgungsschein noch nach-
träglich auf Grund des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 275)
und der Novelle vom 4. April 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 25) erhalten, wird er nach diesem
Muster ausgestellt.
(3.) Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören, auf Grund
des § 17°5) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst
Aulage B verliehen wird, so ist er nach Anlage B auszustellen. Die Rechte der Inhaber des Anstellungs-
cheins beschränken sich auf die Stellen des Unterbeamtendienstes.
(4.) Der Zivilversorgungsschein kann auch ehemaligen Unteroffizieren erteilt werden, die
nach mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere oder in der Marine in militärisch
organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eingetreten und dort als
dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere oder in der Marine
zugebrachten Dienstzeit eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben.
Anlage —. Der Zivilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage C auszustellen und hat nur
—Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst des betreffenden Staates.
(5.) Sind in eine militärisch organisierte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutzmann-
schaft, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger aktiver Militär-
dienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit
*) Die 38 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten:
15.
Kapitulanten erwerben durch zwölfjährige Dienstzeit den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten
würdig und brauchbar erscheinen.
Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung von Dienstzeit (§ 6) findet hierbei nicht statt.
* 16.
Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienste nicht mehr
verwendet werden können und deshalb von der Militärbehörde entlassen werden, haben Anspruch auf den Zivilversorgungsschein,
wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. «
«·«)Det§17desGeiercövomsLMai19061autet:
Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und Gemeinen kann auf ihren Antrag neben der
Rente ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst verliehen werden, wenn sie zum Beamten würdig und
brauchbar erscheinen.