Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

332 XXVI. 
eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der Anstellung 
eines mit diesem Scheine Beliehenen einen besonderen Vorteil für den Reichs- oder 
Staatsdienst erwartet; 
5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungs- 
ansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§ 13) befinden oder infolge eingetretener 
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 
6. solchen ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um 
deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben und 
die von der zuständigen Militärbehörde (§ 1) eine Bescheinigung erhalten haben, 
daß ihnen eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle übertragen werden kann. 
Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 
1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungs- 
gebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im 
übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt; 
7. sonstigen Personen, denen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der 
Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in anderen 
Fällen durch Erlaß des Landesherrn oder des Senats, ausnahmsweise die Berech- 
tigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen 
jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und 
auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür 
geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst 
oder im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen erfolgen soll, unter 
Mitwirkung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, wenn die Anstellung 
im Dienste eines Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in dessen 
Militärverwaltung erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegsministeriums 
zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den Anträgen eine Mitteilung an 
die oberste Militärbehörde des Ersatzbezirkes, innerhalb dessen die Stelle besetzt 
werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden 
Entscheidungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungs- 
berechtigung Kenntnis zu geben. 
8 11. 
(1.) Stellen, die den Militäranwärtern u. s. w. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem 
Drittel u. s. w.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Anteils- 
verhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern u. s. w. oder Zivilanwärtern besetzt, 
und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit der einen 
oder anderen Klasse von Anwärtern besetzten Stellen. 
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung 
herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 1, 3 und ?7
	        
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