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eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der Anstellung
eines mit diesem Scheine Beliehenen einen besonderen Vorteil für den Reichs- oder
Staatsdienst erwartet;
5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungs-
ansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§ 13) befinden oder infolge eingetretener
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind;
6. solchen ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um
deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben und
die von der zuständigen Militärbehörde (§ 1) eine Bescheinigung erhalten haben,
daß ihnen eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle übertragen werden kann.
Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April
1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungs-
gebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im
übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt;
7. sonstigen Personen, denen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der
Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in anderen
Fällen durch Erlaß des Landesherrn oder des Senats, ausnahmsweise die Berech-
tigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen
jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und
auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür
geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst
oder im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen erfolgen soll, unter
Mitwirkung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, wenn die Anstellung
im Dienste eines Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in dessen
Militärverwaltung erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegsministeriums
zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den Anträgen eine Mitteilung an
die oberste Militärbehörde des Ersatzbezirkes, innerhalb dessen die Stelle besetzt
werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden
Entscheidungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungs-
berechtigung Kenntnis zu geben.
8 11.
(1.) Stellen, die den Militäranwärtern u. s. w. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem
Drittel u. s. w.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Anteils-
verhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern u. s. w. oder Zivilanwärtern besetzt,
und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit der einen
oder anderen Klasse von Anwärtern besetzten Stellen.
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung
herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 1, 3 und ?7