338 XXVI.
Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revifionsstellen in den einzelnen Bundesstaaten
aufzuerlegen.
(6.) Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf es
eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht.
9 25.
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter
u. s. w. ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein zu den Untersuchungsakten
einzufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Urteil, das auf zeitige Un-
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde
oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat,
so ist der Zivilversorgungsschein u. s. w. unter Mitteilung der Urteilsformel der Militärbehörde
zu übersenden, die den Schein erteilt hat (§ 1 Absatz 6). Andernfalls ist der Zivilversorgungs-
schein oder der Anstellungsschein der Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter
u. s. w. angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern u. s. w. aber, die im Zivildienste noch
nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben.
g 26.
(1.) Der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein ist verwirkt, wenn gegen den
Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat.
(2.) Lautet das rechtskräftige Urteil nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Amter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter
zur Folge hat, so wird der Zivilversorgungsschein u. s. w. nach Ablauf der Zeit, auf die sich
die Wirkung des Urteils erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militärbehörde (§ 25)
mit einem den wesentlichen Inhalt des Urteils wiedergebenden Vermerke versehen. Die An-
stellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern u. s. w. vorbehaltenen Stelle ist lediglich
dem freien Ermessen der beteiligten Behörden überlassen.
827.
(1.) Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im § 26
bezeichneten Gründen, so sind diese im Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine zu
vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
(2.) Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters u. s. w. infolge einer den
Mangel an ehrliebender Gesinnung verratenden Handlung oder wegen fortgesetzt #schlechter
Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungsgesuchs
nicht verpflichtet.