Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

338 XXVI. 
Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revifionsstellen in den einzelnen Bundesstaaten 
aufzuerlegen. 
(6.) Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf es 
eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht. 
9 25. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter 
u. s. w. ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein zu den Untersuchungsakten 
einzufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Urteil, das auf zeitige Un- 
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde 
oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat, 
so ist der Zivilversorgungsschein u. s. w. unter Mitteilung der Urteilsformel der Militärbehörde 
zu übersenden, die den Schein erteilt hat (§ 1 Absatz 6). Andernfalls ist der Zivilversorgungs- 
schein oder der Anstellungsschein der Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter 
u. s. w. angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern u. s. w. aber, die im Zivildienste noch 
nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 
g 26. 
(1.) Der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein ist verwirkt, wenn gegen den 
Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat. 
(2.) Lautet das rechtskräftige Urteil nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter 
zur Folge hat, so wird der Zivilversorgungsschein u. s. w. nach Ablauf der Zeit, auf die sich 
die Wirkung des Urteils erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militärbehörde (§ 25) 
mit einem den wesentlichen Inhalt des Urteils wiedergebenden Vermerke versehen. Die An- 
stellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern u. s. w. vorbehaltenen Stelle ist lediglich 
dem freien Ermessen der beteiligten Behörden überlassen. 
827. 
(1.) Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im § 26 
bezeichneten Gründen, so sind diese im Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine zu 
vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
(2.) Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters u. s. w. infolge einer den 
Mangel an ehrliebender Gesinnung verratenden Handlung oder wegen fortgesetzt #schlechter 
Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungsgesuchs 
nicht verpflichtet.
	        
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