Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

340 XXVI. 
Anlage A.“) 
Zivilpersorgungsschein. 
Dem (Vor= und Familienname, Dienstgrad und Truppenteil u. s. w) ist gegenwärtiger Zivil- 
versorgungsschein nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
Jahren Monaten 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten 
und den Kommunalbehörden u. s. w. des Bundesstaats, 
dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente von 4 monatlich. 
N. N., den ien 19. 
(Behörde, die über den Anspruch auf den 
(Stempel.) Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: —.Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) (Unierschrift des Militärvorgesetzten) 
(Nr. der Rentenliste.) 
) Die Zivilversorgungsscheine und der Anstellungsschein — Anlagen A bis E — sind in Form eines Buches, wie die 
Militärpässe, anzulegen Die Vorderseite des Umschlags ist bei den Zivilversorgungsscheinen nach den Anlagen A und E und 
bei dem Anstellungsscheine (Anlage B) mit einem großen, bei dem Zivilversorgungsscheine nach Anlage C mit einem kleinen 
Reichsadler zu versehen. Von den Zivilversorgungsscheinen sämtlicher Gattungen erhalten die, welche für Unteroffiziere bestimm 
sind, die nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine ausscheiden, einen Umschlag von roler, 
alle Übrigen Zivilversorgungsscheine aber einen solchen von blauer Farbe. Die Anstellungsscheine erhalten einen gelben Umschlag. 
Den Zivilversorgungsscheinen u. j w. werden Nachrichten über den Begug der Mililärrenten und der Invalidenpension sowie 
über die Beisorgung der Militärauwärter u s w. vorgedruckt.
	        
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