Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Alter: 
XXVI. 363 
— 
AUnstellungsschein für den Anterbeamtendienst.) 
Dem (Vor. und Familienname, Dienstgrad und Truppenteil u. s. w.) ist gegenwärtiger Anstellungs- 
schein nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
Jahren .. Monaten 
erteilt worden. 
Die Reichsbehörden, die Staatsbehörden aller Bundesstaaten 
und die Kommunalbehörden u. s. w. des Bundesstaats, 
dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt, 
sind verpflichtet, seine Bewerbungen um Anstellung in einer der den Militär- 
anwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen Unterbeamten- 
stellen nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen zu berücksichtigen. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente von K. monatlich. 
N. J., den teu 19 
. (Behötsde,dikübrkdichmähnques 
(Stempel.) Anstellungsscheins entschieden hat.) 
Jahre. 
(Nr. des Anstellungsscheins.) Umterichrift des Mililärvorgesetzten.) 
(Nr. der Rentenliste.) 
*) Der Anstellungsschein ist in Form eines Buches — wie die Militärpässe — anzulegen und erhält einen Umschlag 
von gelber Farbe. Die Vorderseite des Umschlags ist mit einem großen Reichsadler zu versehen. Dem Anstellungsscheine 
werden Nachrichten über den Bezug der Rente und über die Anstellung seiner Inhaber im Zivildiensie vorgedruckt. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1907. 55
	        
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