Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

364 XXVI. 
Grundsätze 
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden 
u. s. w. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. 
81. 
(1.) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und Kommunal= 
verbänden, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung sowie bei ständischen 
oder solchen Instituten, die ganz oder zumteil aus Mitteln des Reichs, des Staates oder der 
Gemeinden unterhalten werden — ausschließlich des Forstdienstes —, sind unbeschadet der in 
den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter u. s. w. im Zidvil- 
dienst erlassenen weitergehenden Vorschriften gemäß den nachstehenden Grundsätzen vorzugsweise 
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins zu besetzen. 
(2.) Militäranwärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Inhaber des Zivilversorgungs- 
scheins nach Anlage & der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter- 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins. 
(3.) Soweit es an geeigueten Bewerbern aus der Klasse der Militäranwärter fehlt, sind 
die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins (Anlage B zu den 
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren u. s. w. Beamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden u. s. w.) zu besetzen. 
(4.) Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters u. s. w. beschränkt sich auf den 
Bundesstaat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Versicherungsanstalten für 
die Invalidenversicherung sowie ständische Institute u. s. w., deren Wirksamkeit sich auf mehrere 
Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur solcher Militäranwärter u. s. w. verpflichtet, 
die in einem dieser Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen. 
(5.) Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die Stellen des 
Unterbeamtendienstes. 
82. 
Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei Kommunen und Kommunalverbänden, 
die weniger als 3.000 Einwohner haben, unterliegen den nachstehenden Grundsätzen nicht. 
Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, diese Bestimmung auf Landgemeinden und ländliche 
Gemeindeverbände mit weniger als 3000 Einwohnern zu beschränken. 
§ 3. 
(1.) Ausschließlich mit Militäranwärtern und soweit es sich um Unterbeamtenstellen 
handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen, wenn die Besoldung der 
Stellen einschließlich der Nebenbezüge mindestens 600 & beträgt:
	        
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