364 XXVI.
Grundsätze
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden
u. s. w. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
81.
(1.) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und Kommunal=
verbänden, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung sowie bei ständischen
oder solchen Instituten, die ganz oder zumteil aus Mitteln des Reichs, des Staates oder der
Gemeinden unterhalten werden — ausschließlich des Forstdienstes —, sind unbeschadet der in
den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter u. s. w. im Zidvil-
dienst erlassenen weitergehenden Vorschriften gemäß den nachstehenden Grundsätzen vorzugsweise
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins zu besetzen.
(2.) Militäranwärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Inhaber des Zivilversorgungs-
scheins nach Anlage & der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des
Anstellungsscheins.
(3.) Soweit es an geeigueten Bewerbern aus der Klasse der Militäranwärter fehlt, sind
die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins (Anlage B zu den
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren u. s. w. Beamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden u. s. w.) zu besetzen.
(4.) Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters u. s. w. beschränkt sich auf den
Bundesstaat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Versicherungsanstalten für
die Invalidenversicherung sowie ständische Institute u. s. w., deren Wirksamkeit sich auf mehrere
Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur solcher Militäranwärter u. s. w. verpflichtet,
die in einem dieser Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen.
(5.) Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die Stellen des
Unterbeamtendienstes.
82.
Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei Kommunen und Kommunalverbänden,
die weniger als 3.000 Einwohner haben, unterliegen den nachstehenden Grundsätzen nicht.
Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, diese Bestimmung auf Landgemeinden und ländliche
Gemeindeverbände mit weniger als 3000 Einwohnern zu beschränken.
§ 3.
(1.) Ausschließlich mit Militäranwärtern und soweit es sich um Unterbeamtenstellen
handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen, wenn die Besoldung der
Stellen einschließlich der Nebenbezüge mindestens 600 & beträgt: