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1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit deren
Inhabern die Besorgung des Schreibwerks (Abschreiben, Reinschriften aufertigen,
Vergleichen u. s. w.) und der damit zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt;
2. sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienst-
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
(2.) Die Landesregierungen sind befugt, den Anteil der Militäranwärter u. s. w. an den
Stellen unter Absatz 1 Nr. 1 auf die Hälfte, an den Stellen unter Absatz 1 Nr. 2 auf zwei
Drittel zu begrenzen, falls die Eigenart der Landesverhältnisse oder der dienstlichen Anforde-
rungen oder die Organisation der einzelnen Verwaltungen den ausschließlichen Vorbehalt
untunlich macht.
84.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der mittleren
Beamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst
und dergleichen), jedoch mit Ausnahme
1. der Stellen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung er-
fordert wird,
2. der Stellen von Kassenvorstehern, die eigene Rechnung zu legen haben, sowie von
Kassenbeamten, die Kassengelder einzunehmen, zu verwahren oder auszugeben haben,
und ferner von Beamten, denen die selbständige Kontrolle des Kassen= und
Rechnungswesens obliegt,
3. der Stellen der Bureauvorsteher bei den Versicherungsanstalten für die Invaliden=
versicherung und bei der Verwaltung von Städten mit mehr als 40 000 Einwohnern,
4. der Stellen der mittleren Beamten, die bei Behörden, denen nach landesgesetzlicher
Vorschrift Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, des Nachlaßgerichts oder des
Grundbuchamts obliegen, in diesen Dienstzweigen als Bureaubeamte beschäftigt
werden, oder die nach landesgesetzlicher Vorschrift als kommunale Hilfsbeomte
staatlicher Grundbuchämter bestellt sind.
85.
In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden mittleren, Kanzlei= und
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern u. s. w. zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung
der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. In Zweifelsfällen ist unter siungemäßer
Zugrundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden jeweilig geltenden Verzeichnisse der
den Militäranwärtern u. s. w. vorbehaltenen Stellen Entscheidung zu treffen.
86.
(1.) Insoweit in Ausführung der 88 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen den Militäranwärtern u. s. w. nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten
werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere
55.