Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXVII. 377 
Jubetriebsetzung des Kessels. 
5. Vor dem Anheizen des Kessels ist gewissenhaft zu untersuchen, ob der 
Kessel bis zur vorgeschriebenen Höhe mit Wasser gefüllt und der Rauchschieber geöffnet ist. 
Die Wasserstandszeiger sind vor dem Anheizen und während desselben zu prüfen, das Mano- 
meter ist ständig zu beobachten. 
6. Das Anheizen hat langsam und so frühzeitig zu erfolgen, daß bei Beginn der 
Arbeitszeit die vorgeschriebene Dampfspannung vorhanden ist. 
Betrieb. 
7 Hähne, Schieber und Ventile sind stets langsam und vorsichtig zu öffnen 
und zu schließen. 
8. Der Wasserstand im Kessel ist möglichst gleichmäßig zu halten. Das 
Wasser darf niemals unter die Marke des festgesetzten niedrigsten Standes sinken. 
9. Die Wasserstandszeiger sind unter Benützung aller Hähne oder Ventile täglich 
mehrmals zu prüfen, Unregelmäßigkeiten, insbesondere Verstopfungen sind sofort zu beseitigen. 
10 Die Speisevorrichtungen sind täglich sämtlich zu benützen und stets in 
brauchbarem Zustande zu erhalten. 
11. Das Manometer ist täglich mindestens einmal auf seine Gangbarkeit, insbesondere 
auch darauf zu prüfen, ob sein Zeiger schnell auf den Nullpunkt sinkt und beim Wieder- 
öffnen auf den früheren Standpunkt zurückkehrt. 
12. Der Dampfdruck darf die festgesetzte, am Manometer durch eine Marke 
bezeichnete höchste Spannung nicht überschreiten. 
13. Die Sicherheitsventile sind täglich mindestens einmal durch vorsichtiges 
Anheben zu lüsten. Jede Anderung der Belastung der Sicherheitsventile sowie das 
Festkeilen derselben ist strengstens untersagt. 
14. Der Behandlung des Feuers ist vollste Aufmerksamkeit zuzuwenden, die Ver- 
meidung von Rauch mit allen Mitteln anzustreben. Vor dem Offnen der Feuertüre ist 
der Rauchschieber teilweise zu schließen. Die Rostfläche ist stets gleichmäßig und nicht zu hoch 
mit gehörig zerkleinertem Brennmaterial bedeckt zu halten, das Brennmaterial möglichst oft 
aufzugeben. Hat ein Kessel zwei Feuerungen, so sind diese abwechselnd und in regelmäßigen 
Zwischenräumen zu bedienen. 
15. Vor längerem Stillstand ist das Feuer zu dämpfen, der Kessel aufzuspeisen und 
der Zug zu vermindern. 
16. Beim Schichtwechsel darf der abtretende Heizer sich erst dann entfernen, wenn der 
antretende Heizer alles in ordnungsmäßigem Zustande übernommen hat. 
17. Wenn das Wasser im Kessel aus irgend welchen Ursachen so tief gesunken 
ist, daß sein Stand am Wasserstandsglase nicht mehr erkannt werden kann oder wenn sich 
starke Undichtigkeiten, ein Erglühen von Kesselteilen, Formänderungen (Beulen, 
Risse) am Kessel zeigen, so darf
	        
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