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abgetrennt sein. Ebenso find die Feuerungseinrichtungen abzusperren. Beim Befahren
des Kessels und der Feuerzüge ist die Benützung von Petroleum und ährlichen bei
höherer Temperatur leicht entzündlichen Beleuchtungsstoffen nicht gestattet. Ebenso
dürfen Anstrichmassen, welche leicht flüchtige, gesundheitsschädliche oder brennbare Stoffe
enthalten (Teeröle, Mineralöle und dergleichen), desgleichen gewöhnlicher Steinkohlenteer zum
Anstrich des Kesselinnern nicht verwendet werden.
28. Der Heizer hat sich von der gründlichen Reinigung des Kessels und der Züge per-
sönlich zu überzeugen, insbesondere ist eine genaue Untersuchung der Kesselwandungen vorzu-
nehmen und der Zustand des Kesselmauerwerks zu prüfen. Unregelmäßigkeiten sind sofort zur
Anzeige zu bringen und zu beseitigen.
29 Der Heizer ist für alle Schäden verantwortlich, welche aus seiner
Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit entstehen und durch Beachtung der vorstehen-
den Vorschriften und Verhaltungsmaßregeln hätten vermieden werden können. Den Beamten
der Großherzoglichen Fabrikinspektion und den Dampfkesselaufsichtsbeamten gegenüber hat sich
der Heizer auf Aufforderung über die Kenntnis der Vorschriften auszuweisen.
Karlsruhe, den 14. August 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Weingärtner Kohlmeier.
Berichtigung.
In der Berordnung vom 10. Dezember 1906, die Tienstweisung für die Standesbeamten betreffend (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt 1906 Seite 834), muß es in 272 a Absaßz 2 heißen: In Fällen, wo der ansländische Heimatsort aus
der Heiraturkunde selbst nicht hervorgeht, u. sw.
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogei in Karlsruhe.