Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

388 XXIX. 
(3) Sollen an bestehenden oder vollzugsreif genehmigten Bauten unerhebliche Anderungen 
oder Ausbesserungen vorgenommen werden, bei denen die Anwendung der neuen Vorschriften 
nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Opfern bewirkt werden könnte, so kann das 
Bezirksamt von der Durchführung der neuen Vorschriften ausnahmsweise ganz oder zum Teil 
absehen. 
86. 
Werden durch eintretende Veränderungen der Grenzen bebauter Grundstücke Verhältnisse 
geschaffen, welche den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderlaufen, so kann die entsprechende 
Umgestaltung oder Beseitigung der betreffenden Bauten oder Bauteile angeordnet werden, wenn 
dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint. 
§ 7. 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden, soweit nicht bei einzelnen derselben etwas 
anderes bestimmt ist, auch auf die Bauten der öffentlichen Gemeinschaften und Körperschaften 
Anwendung. 
II. Abschnitt. 
Webauung der Grundstücke. 
A. Allgemeine Erfordernisse. 
88. 
(1) Die Landesgrenze darf durch Neubauten oder durch Anbauten an bestehende Gebäude 
nicht überbaut werden. 
(2) Ist beabsichtigt, ein Grundstück derart zu überbauen, daß die für das Gebäude und 
seine Zubehörden (wie Nebengebäude, Hof, Garten) benützte Grundfläche in mehrere 
Gemarkungen fällt, so sind vor Erteilung der Bangenehmigung die beteiligten Gemeindebehörden 
über das Baugesuch zu hören. 
(3) Wenn in den Fällen des Absatz 2 für die beteiligten Gemeinden verschiedene Bau- 
ordnungen bestehen, so sind für die Bebauung des Grundstücks die Vorschriften derjenigen 
Gemeinde maßgebend, auf deren Gebiet der wesentliche Teil der baulichen Anlage liegt; ist 
eine der Gemeinden eine Stadt-, die andere eine Landgemeinde, so sind in jedem Fall die 
Vorschriften der städtischen Bauordnung für die ganze Bauanlage maßgebend. 
(4) Die Genehmigung zur Überbauung der Grenzlinie mehrerer Gemarkungen, für welche 
verschiedenes Grundbuchrecht gilt, darf nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern 
erteilt werden, welches nach Anhörung des Justizministeriums hierüber Entschließung triftt. 
§9. 
(1) Das Baugrundstück muß so beschaffen sein, daß die darauf zu errichtenden Bauten 
nicht durch Senkungen, Erdrutsch, Unterspülungen und dergleichen gefährdet werden; der Unter- 
grund darf nicht in einer Weise mit schädlichen Stoffen durchsetzt oder verunreinigt sein, daß 
die Gesundheit von Menschen dadurch gefährdet erscheint.
	        
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