XXIX. 397
g 32.
(1) Der Grad der zulässigen Überbauung der Grundstücke (Baudichtigkeit) soll, wo nicht
die örtlichen Verhältuisse eine solche Regelung als entbehrlich erscheinen lassen, durch die ört-
lichen Bauordnungen in Bezug auf
a. das Maß der zur Bebauung zugelassenen Fläche der einzelnen Grundstücke,
b. die Gebäudehöhe und Geschoßzahl,
c. den Abstand der Außenwände der Gebäude von einander und von der Nachbar-
grenze (offene, halboffene, geschlossene Bauweise) und den Abstand der Feusterwände,
d. die Verwendung des Hinterlandes (Tiefe der Bebauung, Hintergebäude)
festgesetzt und für größere Orte nach Bauklassen abgestuft werden; diese Abstufung kann sowohl
nach ganzen Ortsteilen wie auch nach einzelnen Straßen oder Straßenteilen erfolgen.
(2) Bei Festsetzung dieser Banklassen ist davon auszugehen, daß je nach der Zweck-
bestimmung der einzelnen Ortsteile rc. als Geschäfts-, Wohn-, Landhaus= und Industriebezirke
nach Maßgabe der vorstehenden Gesichtspunkte eine verschiedene Baudichtigkeit vorgeschrieben
wird. Dabei sind insbesondere die gesundheitlichen, wirtschaftlichen, Verkehrs- und Gelände-
verhältnisse der einzelnen Gemeinden und Ortsteile zu berücksichtigen; in der Regel ist eine
vom Ortsinnern nach außen abnehmende Baudichtigkeit anzustreben. Schroffe Übergänge von
der einen zur anderen Bauklasse sollen tunlichst, nötigenfalls durch Schaffung geeigneter Zwischen-
klassen vermieden werden.
(3) Bei der Begrenzung der einzelnen Bauklassen ist dem vorhandenen und dem voraus-
sichtlich zu erwartenden Bedürfnis Rechnung zu tragen; je nach der Zunahme der Bevölkerung
und der wirtschaftlichen Entwickelung der einzelnen Orte und Ortsteile ist in entsprechenden
Zwischenräumen eine Nachprüfung der Bauklasseneinteilung vorzunehmen.
(4) Für Grundstücke, die bei Neufestsetzung von Bauklassen das nach der betreffenden Bau-
klasse zulässige Maß der Baudichtigkeit bereits überschritten haben, können die Anforderungen
entsprechend ermäßigt werden.
) Vor Erlassung der in diesem Paragraphen erwähnten Vorschriften über Abstufung
der Baudichtigkeit soll den Beteiligten Gelegenheit zur Außerung gegeben werden.
2. Von dem Außern der Gebänude.
l 33.
(1) Durch ortspolizeiliche Vorschriften können nähere Bestimmungen über die äußere
Ausgestaltung der Bauten erlassen werden. 6
(2) Insbesondere kann durch solche Vorschriften angeordnet werden, daß die baupolizei-
liche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Anderungen zu versagen ist,
wenn durch die beabsichtigte Art des Baues Straßen oder Plätze oder das Ortsbild verun-
staltet würden, ferner daß die nach öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen gerichteten oder
von dort sichtbaren Gebäudeteile ein gefälliges Außere haben müssen und sich nicht in einem