398 XXIX.
verwahrlosten oder soust das Straßenbild verunzierenden Zustand befinden dürfen; daneben
können aber auch für einzelne Straßen= oder Ortsteile höhere Anforderungen an die architekto-
nische Ausgestaltung der Banten gestellt werden.
g 34.
(1) Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann ferner das Bezirksamt für befugt erklärt werden,
bauliche Herstellungen, welche durch die beabsichtigte Art ihrer Ausführung eine erhebliche
Beeinträchtigung eines geschichtlich oder künstlerisch bedentungsvollen Straßen= oder Ortsbildes
verursachen würden, desgleichen Veränderungen im Äußern von Bauten oder Bauteilen, deren
Erhaltung wegen ihres geschichtlichen, kunstgeschichtlichen oder künstlerischen Wertes von
Bedeutung ist (Baudenkmale), oder die einer Landschaft ein besonders charakteristisches Gepräge
geben, endlich von diesen Gesichtspunkten aus erheblich störende Bauausführungen in der Nähe
von Baudenkmalen oder von hervorragenden landschaftlichen Schönheiten (Naturdenkmalen) zu
untersagen.
(2) Bestehen beim Bezirksamt hinsichtlich der in Absatz 1 genanuten Fragen Zweifel, so
hat dasselbe nach Anhörung der Bezirksbauinspektion durch Vermittelung des Ministeriums
des Junern eine Äußerung des Konservators der öffentlichen Baudenkmale oder anderer
geeigneter Sachverständiger einzuholen.
§ 35.
Zur Begutachtung der Entwürfe der in § 33 letzter Halbsatz und in § 34 erwähnten
ortspolizeilichen Vorschriften sowie der einzelnen unter die betreffenden Vorschriften fallenden
Bauvorhaben sind Sachverständige zuzuziehen. Als solche kommen insbesondere Fachleute in
Betracht, die mit der kunstgeschichtlichen Entwickelung des betreffenden Orts vertraut oder auf
gewissen Einzelgebieten besonders erfahren sind. Auch können für solche Begutachtungen
besondere Kommissionen gebildet werden, in welche vom Bezirksamt im Benehmen mit der
Gemeindebehörde geeignete Sachverständige zu berufen sind.
3. Anlage und innere Einrichtung der Bauten.
8 36.
(1) Jeder Bau muß so ausgeführt und unterhalten werden, daß er die durch seinen Zweck
gebotene Festigkeit und Feuersicherheit erhält und hinreichende Verkehrssicherheit gewährt.
(2) Bezüglich des Eigengewichts und der Belastung der gebräuchlichen Baustoffe und
Bauteile, der Verkehrs-(Nutz-dlasten, sowie bezüglich der zulässigen Beanspruchung der Bau-
stoffe und des Baugrunds sind die vom Ministerium des Innern bekannt zu gebenden
Bestimmungen maßgebend.
(3) Im übrigen ist nach statischen Grundsätzen und nach den in dieser Verordnung oder
in sonstigen Vorschriften des Ministeriums des Innern sowie in bezirks= oder ortspolizeilichen
Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit und Feuersicherheit enthaltenen Einzelvorschriften zu ver-
fahreu.