Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

398 XXIX. 
verwahrlosten oder soust das Straßenbild verunzierenden Zustand befinden dürfen; daneben 
können aber auch für einzelne Straßen= oder Ortsteile höhere Anforderungen an die architekto- 
nische Ausgestaltung der Banten gestellt werden. 
g 34. 
(1) Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann ferner das Bezirksamt für befugt erklärt werden, 
bauliche Herstellungen, welche durch die beabsichtigte Art ihrer Ausführung eine erhebliche 
Beeinträchtigung eines geschichtlich oder künstlerisch bedentungsvollen Straßen= oder Ortsbildes 
verursachen würden, desgleichen Veränderungen im Äußern von Bauten oder Bauteilen, deren 
Erhaltung wegen ihres geschichtlichen, kunstgeschichtlichen oder künstlerischen Wertes von 
Bedeutung ist (Baudenkmale), oder die einer Landschaft ein besonders charakteristisches Gepräge 
geben, endlich von diesen Gesichtspunkten aus erheblich störende Bauausführungen in der Nähe 
von Baudenkmalen oder von hervorragenden landschaftlichen Schönheiten (Naturdenkmalen) zu 
untersagen. 
(2) Bestehen beim Bezirksamt hinsichtlich der in Absatz 1 genanuten Fragen Zweifel, so 
hat dasselbe nach Anhörung der Bezirksbauinspektion durch Vermittelung des Ministeriums 
des Junern eine Äußerung des Konservators der öffentlichen Baudenkmale oder anderer 
geeigneter Sachverständiger einzuholen. 
§ 35. 
Zur Begutachtung der Entwürfe der in § 33 letzter Halbsatz und in § 34 erwähnten 
ortspolizeilichen Vorschriften sowie der einzelnen unter die betreffenden Vorschriften fallenden 
Bauvorhaben sind Sachverständige zuzuziehen. Als solche kommen insbesondere Fachleute in 
Betracht, die mit der kunstgeschichtlichen Entwickelung des betreffenden Orts vertraut oder auf 
gewissen Einzelgebieten besonders erfahren sind. Auch können für solche Begutachtungen 
besondere Kommissionen gebildet werden, in welche vom Bezirksamt im Benehmen mit der 
Gemeindebehörde geeignete Sachverständige zu berufen sind. 
3. Anlage und innere Einrichtung der Bauten. 
8 36. 
(1) Jeder Bau muß so ausgeführt und unterhalten werden, daß er die durch seinen Zweck 
gebotene Festigkeit und Feuersicherheit erhält und hinreichende Verkehrssicherheit gewährt. 
(2) Bezüglich des Eigengewichts und der Belastung der gebräuchlichen Baustoffe und 
Bauteile, der Verkehrs-(Nutz-dlasten, sowie bezüglich der zulässigen Beanspruchung der Bau- 
stoffe und des Baugrunds sind die vom Ministerium des Innern bekannt zu gebenden 
Bestimmungen maßgebend. 
(3) Im übrigen ist nach statischen Grundsätzen und nach den in dieser Verordnung oder 
in sonstigen Vorschriften des Ministeriums des Innern sowie in bezirks= oder ortspolizeilichen 
Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit und Feuersicherheit enthaltenen Einzelvorschriften zu ver- 
fahreu.
	        
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