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(2) Holzteile aller Art dürfen an den Außenseiten von Umfassungsmauern nur in einer
Entfernung von mindestens 12,5 cm von der Mitte der Brandmauer angebracht werden.
(3) Durchlaufende Vorsprünge aus breunbaren Baustoffen, wie Hauptgesimse und der-
gleichen, müssen gegen das Nachbargebäude auf eine Breite von mindestens 25 cm in feuer-
sicherer Weise durchaus abgeschlossen sein.
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(1) Kaminlichtungen dürfen im allgemeinen nicht in die Brandmauer eingreifen. Dies ist
nur dann zulässig, wenn die Kamine gleichzeitig mit der Brandmauer aufgeführt werden;
jedoch muß die verbleibende Mauerstärke bei Backsteinmauerwerk mindestens 25 cm und bei
Bruchsteinmauerwerk mindestens 50 cm betragen (vergleiche §§ 76 und 82).
(2) Diese Bestimmung gilt auch für Lüftungskamine.
(1) Jede nicht an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Platz grenzende Außen-
seite eines Gebäudes ist, soweit sie weniger als 3,60 m von benachbarten Gebäuden absteht,
als Brandmauer (vergleiche 88 50 bis 55) herzustellen und zwar ohne Unterschied, ob die
Gebäude dem gleichen oder verschiedenen Eigentümern gehören.
(2) Der vorgenannte Abstand wird von den äußersten Vorsprüngen der betreffenden
Gebäudeseiten ab in wagerechter Richtung gemessen. Es ist jedoch gestattet, in die Zwischen-
räume kleinere Bauteile, die aus unverbrennlichem Baustoff hergestellt oder in feuersicherer
Weise umkleidet sind, vortreten zu lassen; hierher gehören z. B. Dachgesimse, figürlicher
Schmuck und ähnliche Bauteile, dagegen nicht Balkone, Veranden und dergleichen.
(3) Die Vorschrift des Absatz 1 findet keine Anwendung:
a. wenn und insoweit das Nachbargebäude selbst gegen den Neubau zu bereits mit
einer Brandmauer versehen ist; in diesem Fall muß aber der Neuban, sofern für
denselben die Mitbenützung der Brandmauer nicht möglich ist, eine den Vorschriften
über Umfassungswände (88 61 ff.) entsprechende Außenwand erhalten;
b. wenn die sämtlichen Gebäude auf der gleichen Hofraite stehen; jedoch kann in diesem
Fall das Bezirksamt die Errichtung von Brandmauern an geeigneter Stelle anordnen,
wenn die in Betracht kommenden Gebäude im ganzen eine Länge oder Tiefe von
mindestens 25 m erreichen;
c. bei Wänden zwischen Gebäuden, die nicht mehr als zwei Hauptgeschosse haben und
deren Tiefe 15 m nicht übersteigt, sofern die Gesamtlänge der Gebäude (einschließlich
etwaiger Zwischenräume) nicht mehr als 25 m beträgt und die Gebäude nach den
weiter folgenden Nachbargrundstücken entweder durch Brandmauern oder durch den in
Absatz 1 vorgeschriebenen Abstand geschützt sind oder an eine öffentliche Straße oder
einen öffentlichen Platz angrenzen. Bei erheblicher Feuersgefahr kann auch in diesen
Fällen die Errichtung von Brandmauern zwischen den Gebäuden vorgeschrieben werden.