Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

410 XXIX. 
7. Innere Scheidewände. 
g 66. 
(1) Scheidewände im Innern der Gebäude müssen, sofern sie belastet sind, aus Stein, 
Fachwerk oder in sonst tragfähiger Weise hergestellt werden. 
(2) Unbelastete Scheidewände können in beliebigen Ersatzstoffen ausgeführt werden, wenn 
diese Stoffe sowie die Konstruktion eine genügende Standfestigkeit gewährleisten und weder 
feuer= noch gesundheitspolizeiliche Bedenken entgegenstehen. 
(3) Bei drei= oder mehrgeschossigen Gebäuden muß mindestens eine der inneren Tragwände 
massiv erstellt werden, falls das Gebäude über 10 m Tiefe erhält. 
(4) Auf innere Tragwände aus Holzfachwerk findet die Vorschrift des § 62 Absatz 2 
Anwendung. 
8. Zwischendecken. 
g 67. 
Zum Ausfüllen des leeren Raums zwischen der Decke und dem darüber liegenden Fuß- 
boden (Zwischendecke), desgleichen zum Auffüllen von Gewölben und Massivdecken, dürfen keine 
stäubenden, feuchten, fäulnisfähigen oder entzündlichen Stoffe verwendet werden. Unzulässig 
ist insbesondere die Verwendung von Bauschutt, Asche, Kehricht, Garten= oder Felderde und 
dergleichen als Füllmasse. 
9. Bedachungen. 
g 68. 
(1) Zur Dachdeckung dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 und 4 nur 
feuersichere Stoffe verwendet werden. 
(2) Als solche gelten Stein, Ziegel, Schiefer, Metall und Holzzementbedachung, sowie 
andere Stoffe, die dauernd einen gleichen Schutz gegen Feuerübertragung gewährleisten. 
(3) Dachpappe, Asphaltfilz und andere nicht feuersichere Stoffe dürfen mit besonderer 
Genehmigung des Bezirksamts dann zur Dachdeckung verwendet werden, wenn nach Lage der 
örtlichen Verhältnisse feuerpolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen, sowie bei Baulichkeiten, die 
nur zu vorübergehenden Zwecken auf beschränkte Zeit errichtet werden. 
(4) Die Anbringung von Schindel= und Strohdächern ist — abgesehen von den nach 
§ 110 zugelassenen Ausnahmen — nur bei einzelstehenden Baulichkeiten, die von anderen 
Bauten sowie von der Grenze des unüberbauten Nachbargrundstücks mindestens 40 m entferut 
sind, zulässig; dabei sind die Vorschriften in § 110 Absatz 2 bis 4 zu beachten. In diesen 
Fällen findet die Bestimmung des § 63 Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
(5) In bewohnbaren Dachräumen, deren Wände oder Decke durch das Dach gebildet 
werden, ist der Raum zwischen den Sparren durch eine Zwischendecke oder in sonst angemessener 
Weise (vergleiche § 67) auszufüllen.
	        
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