Nr. III. 71
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 22. Januar 1907.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: das Verdingungswesen betreffend.
Verordnung.
(Vom 3. Januar 1907.)
Das Verdingungswesen betreffend.
Für das Verdingungswesen in allen Zweigen der Staats= und Staatsanstaltenverwaltung
wird mit Zustimmmg der übrigen Großherzoglichen Ministerien verordnet, was folgt:
I. Arten der Verdingung.
§ 1.
(1) Leistungen und Lieferungen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.
(2) Mit Ausschluß der Offentlichkeit können zu engerer Bewerbung aus-
geschrieben werden:
a. Leistungen und Lieferungen, die nach ihrer Eigenart nur ein beschränkter Kreis
von Unternehmern in geeigneter Weise ausführt;
b. Leistungen und Lieferungen, durch deren öffentliche Ausschreibung ein annehmbares
Ergebnis nicht erzielt worden ist.
(3) Mit Ausschluß jeder Ausschreibung kann die Verdingung erfolgen:
a. bei Leistungen und Lieferungen, deren veranschlagter Wert den Betrag von
1000 Mark nicht übersteigt;
b. bei Dringlichkeit des Bedarfs;
e. bei Leistungen und Lieferungen, deren Ausführung besondere Kunstfertigkeit erfordert
oder unter Patent= oder Musterschutz steht;
d. bei Nachbestellungen zur Ergänzung des für einen bestimmten Zweck ausgeschriebenen
Gesamtbedarfs.
Bei der Auswahl der Unternehmer ist nach Möglichkeit zu wechseln, auch sind
dabei die ortsangesessenen Gewerbetreibenden (vergleiche § 10 Ziffer 7) tunlichst
zu berücksichtigen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 7