Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

418 XXIX. 
die Kaminwandungen verputzt werden und zwischen Putz und Holzwerk einen vollständig dichten 
Belag von Asbestpappe oder einem anderen in Bezug auf Feuerschutz gleichwertigen Baustoff 
erhalten. 
(3) Alle Kamine sind, soweit sie durch den Dachraum führen, an den Außenseiten zu 
verputzen; auch in anderen Räumen des Gebäudes kann erforderlichenfalls eine äußere Ver- 
putzung der Kamine angeordnet werden. 
(4) Kamine, welche durch Gelasse zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Gegenstände 
führen, sind in einer Entfernung von 45 cm mit einem durchsichtigen Lattenverschlage, dessen 
Zwischenweite höchstens 6 cm betragen darf, durch die ganze Höhe zu umgeben, so daß der 
von Gegenständen aller Art freizuhaltende Zwischenraum zugänglich bleibt; statt dessen kann 
auch die Umwandung der Kamine durch Rabitzwände in einem Abstand von 6 bis 8 cm von 
dem Außern der Kaminwandung zugelassen werden. 
§#87. 
(1) Neu aufgeführte Kamine dürfen nicht verputzt werden, bevor sie durch den Kaminfeger 
untersucht worden sind. Die Aufforderung zur Untersuchung ergeht durch die Ortspolizeibehörde, 
welcher durch den Bauherrn von der Fertigstellung Anzeige zu erstatten ist. 
(2) Vorstehende Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn Kamine ausgebessert oder 
teilweise erneuert werden. 
g 88. 
(1) Kamine für Gasheizungen sind technisch nach Vorschrift der §§ 75 ff. herzustellen, 
können aber eine geringere Lichtweite erhalten als andere Feuerungskamine. Die Vorschriften 
der §§ 84 und 85 finden auf solche Kamine keine Anwendung. Statt der Kamine können 
auch im Mauerwerk eingefügte oder frei im Raum emporgeführte glasierte Steinzeugröhren 
von entsprechender Lichtweite als Abzugsrohre verwendet werden. Die Rohrverbindungen sind 
wasserdicht auszuführen. Die Kamine für Gasheizungen sind am unteren Ende so herzustellen, 
daß ein Eindringen von Niederschlagswasser in das umgebende Mauerwerk verhütet wird; 
ferner sind dieselben am unteren Ende mit einer feuersicher verschließbaren Reinigungsöffnung 
zu versehen. 
(2) Kamine, die gemäß Absatz 1 für Gasheizungen gestattet sind, jedoch den Vorschriften 
über Kamine für andere Feuerungen nicht entsprechen, dürfen lediglich als Abzug für Gas- 
heizungen dienen. 
(53) Auspuffrohre von Verbrennungskraftmaschinen (Gas-, Benzin-, Petroleummotoren u. s. w.) 
dürfen in Kamine nicht eingeführt werden. 
(4) Größere Gasheizeinrichtungen (z. B. Badeöfen, Zimmeröfen, Herde, Apparate zu 
technischen Verwendungszwecken) müssen an Kamine angeschlossen werden, die ins Freie führen. 
Kleine Gasheizeinrichtungen (kleine Herde, Kocher, Bügelapparate und dergleichen) dürfen, 
sofern sie nicht an Abzugseinrichtungen angeschlossen sind, nur in gut lüftbaren Räumen 
verwendet werden.
	        
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