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g 89.
Die Benützung der gleichen Kanäle zu Lüftungs- und Feuerungszwecken ist nicht gestattet.
Frühere Lüftungs= und Luftheizungskanäle dürfen nicht als Feuerungskamine verwendet werden,
wenn sie nicht den für letztere bestehenden Vorschriften durchaus entsprechen.
g 90.
(1) Wenn Kamine teilweise abgetragen werden, so daß sie unterbrochen sind oder nicht
mehr über Dach führen, so find sämtliche Offnungen in sicherer Weise zu vermauern.
(2) Futterrohre, an die keine Feuerungen angeschlossen sind, müssen mit Kapseln aus
feuersicherem Stoff oder sonst in feuersicherer Weise verschlossen werden.
b. Vorkamine.
§ 91.
Vorkamine müssen gleich Kaminen feuersicher erbaut und mit feuersicheren Türen ver-
sehen sein.
c. Feuerwände.
§ 92.
Die in der Nähe von Feuerungen und deren Bestandteilen befindlichen Wandungen
(Feuerwände) sind in einer Stärke von mindestens 12 cm aus hartgebrannten Backsteinen
oder aus anderen feuerfesten Baustoffen mit vollen Fugen herzustellen. Dieselben müssen sicher
unterstützt sein und dürfen kein Holz enthalten.
d. Ofen.
§ 93.
(1) Feuerwände an Ofen müssen den von dem Ofen und seinen Röhren eingenommenen
Raum wenigstens um 30 cm überragen.
(2) Von unverwahrten Holzdecken müssen eiserne Ofen 90 cm, irdene 60 cm abstehen;
ist das Holzwerk verputzt, so muß der Abstand bei eisernen Ofen 60 cm und bei irdenen
Ofen 45 cm betragen. Ein geringerer Abstand ist nur dann zulässig, wenn unter der Decke
mit einem Zwischenraum von mindestens 5 cm eine Scheibe aus Blech oder anderem unver-
brennlichem Stoff angebracht wird, die den Ofen und das Ofenrohr nach jeder Seitenrichtung
um mindestens 15 cm überragt.
(3) Versetzbare Ofen müssen auf einer feuersicheren ganzen Platte stehen; Blechunter-
lagen sind nicht zulässig. Bei Verwendung von Sandsteinen muß die Platte eine Stärke von
mindestens 6 cm erhalten. Der Feuerherd muß von der Platte mindestens 15 cm entfernt
sein und von unten leicht besichtigt werden können. 6
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