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(3) Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann für Stallungen, in denen Kühe zum Zweck
des gewerbsmäßigen Milchverkaufs gehalten werden, eine Mindesthöhe und für den Stand
eines jeden Stücks Milchvieh eine Mindestbreite und eine Mindestlänge vorgeschriehen werden.
(4) Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann die Anlage von Stallungen auf bestimmte
Ortsteile beschränkt, die Anlage von Schweine= und Geflügelställen innerhalb geschlossener Ort-
schaften auch ganz untersagt werden. In gleicher Weise kann das Bezirksamt ermächtigt
werden, die Beseitigung oder Verlegung bestehender Schweine= und Geflügelställe innerhalb
einer vom Bezirksrat zu bestimmenden Frist anzuordnen.
(5) Hinsichtlich der Anlage von Bienenständen können durch bezirks= oder ortspolizeiliche
Vorschrift nähere Bestimmungen im Sinne des Absatz 4 getroffen, sowie Vorschriften über den
Abstand der Bienenstände von Gebäuden, Arbeitsplätzen und Straßen erlassen werden.
15. Hebung und Schiebung von Gebänden und Gebändeteilen.
8 108.
Ist beabsichtigt, Gebäude oder einzelne Teile derselben durch Hebung oder Schiebung in
ihrer Lage zu verändern, so sind vom Bezirksamt die durch die Verhältnisse des einzelnen
Falls gebotenen Maßnahmen besonders anzuordnen. Als solche haben mindestens die nach-
stehenden in Betracht zu kommen:
1. ausschließliche Zulassung durchaus sachkundiger Personen als verantwortliche Bauleiter;
2. möglichst gründliche Untersuchung der Konstruktion und des baulichen Zustands des
Gebäudes durch den verantwortlichen Bauleiter;
3.z vorzugsweise Verwendung geschulter Bauarbeiter, die durch den verantwortlichen
Bauleiter eingehend mit den von ihnen zu verrichtenden Arbeiten vertraut zu
machen sind;
4. zweckentsprechende Absteifung und Verspannung des zu hebenden oder zu schiebenden
Gebäudes oder Gebäudeteils;
Vorkehrungen, die das gleichzeitige und gleichmäßige Heben oder Schieben aller in
Betracht kommenden Gebäudeteile gewährleisten;
Verwendung von Hebzeugen in genügender Stärke, Anzahl und Verteilung;
Verbot des Aufenthalts von Personen im Gebäude während des Hebens oder Schiebens;
ständige Uberwachung der Bauarbeiten durch den verantwortlichen Bauleiter.
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D. Ertliche gauordnungen.
§ 109.
(1) Behufs Berücksichtigung der eigenartigen klimatischen, gesundheitlichen, sozialen, Gelände-,
Erwerbs-, Verkehrsverhältnisse der einzelnen Bezirke oder Gemeinden des Landes und der
Anforderungen, welche in denselben hinsichtlich der Sicherheit und Bequemlichkeit des örtlichen
Verkehrs und Zusammenlebens sowie hinsichtlich der Erhaltung und Förderung heimischer Bau-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 64