Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

42 III. 
II. Berfahren der Verdingung. 
§ 2. 
Gegenstand der Ausschreibung. 
(1) Der Gegenstand der Ausschreibung ist in allen wesentlichen Beziehungen bestimmt 
zu bezeichnen. 
(2) Alle für die Preisberechnung erheblichen Umstände sind anzuführen. 
(3) Für die Ausführung von Bauten sind zur Verabfolgung an die Bewerber bestimmte 
Verdingungsauszüge aufzustellen, soweit erforderlich unter Zuziehung besonderer Sach- 
verständiger. In diesen Auszügen sind nicht nur sämtliche Hauptleistungen, sondern auch die- 
jenigen Nebenleistungen ersichtlich zu machen, die zwar zur planmäßigen Ausführung der 
Leistung nach Verkehrssitte mitgehören, aber für die Preisbemessung besondere Bedeutung besitzen. 
Soweit erforderlich und angängig, sind den Verdingungsauszügen zeichnerische Darstellungen 
und Massenberechnungen beizugeben, die geeignet sind, die Art und den Umfang der Leistungen 
näher zu erläutern. 
(4) Die Verdingungsauszüge dürfen von der Behörde ermittelte Preisansätze nicht enthalten. 
(5) Bei der Ausschreibung von Erdarbeiten ist den Bewerbern die Möglichkeit zu 
bieten, von dem Ergebnis der etwa angestellten Untersuchungen über die Bodenbeschaffenheit 
sich Kenntnis zu verschaffen oder selbst Untersuchungen hierüber anzustellen. Eine Gewähr 
für die gleiche Bodenbeschaffenheit an den Stellen, wo Bodenuntersuchungen nicht stattgefunden 
haben, kann von der Verwaltung jedoch nicht übernommen werden. 
(6) Das Verfahren des Anbietens nach Prozenten des Kostenanschlags soll nur 
ausnahmsweise aus triftigen Gründen Anwendung finden. 
(7) Die Verdingung von Leistungen und Lieferungen zu Bauausführungen in einer 
Bauschsumme ist nur ausnahmsweise, und zwar den Bezirksstellen nur mit Genehmigung 
der vorgesetzten Dienstbehörde gestattet. Auch in diesem Fall bedarf es eines bei der Verdingung 
als Baubeschreibung dienenden Verdingungsauszugs, wobei die Vorschriften unter (1) bis (3) 
sinngemäße Anwendung finden. 
(8) Die Ausschreibungen sollen in der Regel den verschiedenen Gewerbs= und Handwerks- 
zweigen entsprechend erfolgen; auch ist in den geeigneten Fällen die Verdingung nach den 
Leistungen und den zugehörigen Lieferungen zu trennen. Bei besonders umfangreichen Aus- 
schreibungen sollen, wo dies durchführbar erscheint, die auf die einzelnen Gewerbs= und Hand- 
werkszweige entfallenden Leistungen oder Lieferungen in mehrere Lose geteilt werden, damit 
auch kleineren Gewerbetreibenden und Handwerkern die Beteiligung an der Bewerbung 
ermöglicht wird. 
(9) Die im Verlauf des Baues auszuführenden Leistungen sind erst auszuschreiben, wenn 
sie genau beschrieben und zeichnerisch dargestellt sind. 
(10) Wegen der Beschaffenheit und der Abmessungen der zu liefernden Gegen 
stände sind ungewöhnliche, im Handel nicht übliche Anforderungen nur soweit zu stellen, als dies 
unbedingt notwendig ist.
	        
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